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НАИМЕНОВАНИЕ |
Gesetz, betreffend die Gründung öffentlicher Darlehnskassen
und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen |
ОПУБЛИКОВАН |
Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr.
30, Seite 499 - 502 |
ДАТА |
21. Juli 1870 |
ВСТУПАЕТ В СИЛУ |
23. Juli 1870 |
ИСТОЧНИК ИНФ. |
Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr.
30, Seite 499 - 502 |
ИСТОЧНИК ИНФ. |
de.wikisource.org |
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(Nr. 540.)
Gesetz, betreffend die Gründung
öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe von
Darlehnskassenscheinen
Vom 21. Juli 1870
(Закон о создании общественной
Ссудной кассы и выдачи Ссудных кассовых знаков)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen
Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des
Reichstages, was folgt:
§. 1.
An denjenigen Orten innerhalb des Bundesgebietes, an welchen sich
ein Bedürfniß dazu herausstellt, sollen auf Anordnung des
Bundeskanzlers, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für
Handel und Verkehr, Darlehnskassen errichtet werden mit der
Bestimmung, zur Abhülfe des Kreditbedürfnisses, vorzüglich zur
Beförderung des Handels und Gewerbebetriebes gegen Sicherheit
Darlehne zu geben.
Zur Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von Depots
können die Darlehnskassen an geeigneten Orten Agenturen errichten.
§. 2.
Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehne soll unter der
Benennung „Darlehnskassenscheine“ ein besonderes Geldzeichen
ausgegeben werden. Es vertreten diese Scheine in Zahlungen die
Stelle des baaren Geldes; sie werden bei allen Bundeskassen, sowie
bei allen öffentlichen Kassen in sämmtlichen zum Norddeutschen Bunde
gehörigen Staaten nach ihrem vollen Nennwerthe angenommen; im
Privatverkehr tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein.
Es darf kein Darlehnskassenschein ausgegeben werden, für welchen
nicht nach der Bestimmung des §. 4. genügende Sicherheit gegeben
worden ist. Der Gesammtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 30
Millionen Thaler nicht übersteigen.
Vor ihrer Ausgabe ist eine genaue Beschreibung derselben öffentlich
bekannt zu machen. [500]
§. 3.
Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 50 Thlrn., in der
Regel nicht auf längere Zeit als auf drei und nur ausnahmsweise bis
zu sechs Monaten gewährt werden.
§. 4.
Die Sicherheit kann bestehen:
a) in Verpfändung innerhalb des Bundesgebietes lagernder, dem
Verderben nicht ausgesetzter Waaren, Boden- und
Bergwerks-Erzeugnisse und Fabrikate in der Regel bis zur Hälfte,
ausnahmsweise bis zu zwei Dritteln ihres Schätzungswerthes nach
Verschiedenheit der Gegenstände und ihrer Verkäuflichkeit;
b) in Verpfändung von Werthpapieren, welche vom Norddeutschen Bunde
oder von der Regierung eines Bundesstaates oder unter Beobachtung
der gesetzlichen Vorschriften von Korporationen,
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche
im Gebiete des Norddeutschen Bundes ihren Sitz haben, ausgegeben
sind, mit einem Abschlage vom Kurse oder marktgängigen Preise.
Papiere, welche nicht auf den Inhaber lauten, müssen der
Darlehnskasse cedirt werden.
§. 5.
Fabrikate, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden
nur dann als Unterpfand angenommen, wenn sich zugleich eine dritte
sichere Person für die Erfüllung des Darlehnsvertrages verbürgt.
§. 6.
Bei Waaren, Boden- und Bergwerks-Erzeugnissen und Fabrikaten, welche
nach ihrer Natur oder nach der in Handelsstädten üblichen Art der
Aufbewahrung oder weil sie sich nicht in Gewahrsam des Verpfänders
befinden, entweder gar nicht oder doch nicht ohne erhebliche
Schwierigkeit und Kosten dem Pfandgläubiger körperlich übergeben
werden können, darf ausnahmsweise, ohne Rücksicht auf etwa
entgegenstehende Bestimmungen der Landesgesetze, die Verpfändung
durch symbolische Uebergabe verwirklicht werden.
§. 7.
Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehne darf der Regel nach
nicht unter den für den Lombardverkehr der Preußischen Bank
bestehenden Sätzen bestimmt werden.
§. 8.
Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; diese
letzteren Nebenforderungen können von der Darlehnssumme sogleich
gekürzt werden. [501]
§. 9.
Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die
Darlehnskasse durch einen ihrer Beamten oder einen vereideten Makler
das Unterpfand verkaufen und sich aus dem Erlöse bezahlt machen.
Selbst erwerben kann die Darlehnskasse das Unterpfand nur im Wege
des Meistgebots bei einem öffentlichen Verkauf. Die Eintragung des
Darlehnsvertrages in die Bücher der Darlehnskasse hat die rechtliche
Wirkung einer öffentlichen Urkunde.
§. 10.
Auch wenn der Schuldner in Konkurs geräth, bleibt die Darlehnskasse
zum außergerichtlichen Verkauf des Unterpfandes berechtigt.
§. 11.
Die Darlehnskassen bilden selbstständige Institute mit den
Eigenschaften und Rechten juristischer Personen. Sie genießen
Freiheit von Stempeln und Sporteln.
§. 12.
Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Rechnung des Bundes
unter der oberen Leitung des Preußischen Finanzministers die
Preußische Bank, jedoch mit strenger Absonderung von ihren übrigen
Geschäften. Die allgemeine Administration wird in Berlin durch eine
besondere Bankabtheilung unter der Benennung „Hauptverwaltung der
Darlehnskassen“ geführt. Außerdem wird für jede Darlehnskasse ein
besonderer von ihr ressortirender Vorstand ernannt, wozu auch
Mitglieder des Handels- oder Gewerbestandes gehören sollen.
Das Interesse des Bundes wird bei jeder Darlehnskasse durch einen
besonderen Bundesbevollmächtigten vertreten, welcher von der
Regierung desjenigen Bundesstaates, in dessen Gebiete die
betreffende Darlehnskasse belegen ist, ernannt wird.
§. 13.
Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des
Bundesbevollmächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch die
für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blätter zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen.
§. 14.
Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels- oder Gewerbestande
haben stets je zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der
Darlehnskassen zu begleiten und die Beobachtung der Bestimmungen
dieses Gesetzes zu überwachen.
§. 15.
Der Bundesbevollmächtigte muß von sämmllichen Geschäften Kenntniß
nehmen, und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehnen das
Versagungsrecht. Die Bestimmung des Abschlags von dem Kurse oder
marktgängigen Preise der verpfändeten Papiere steht nach Anhörung
des Vorstandes dem Bundesbevollmächtigten zu. [502]
§. 16.
Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abzug der
Verwaltungskosten zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur
Wiedereinlösung der Darlehnskassenscheine verwendet werden. Ein
etwaiger Ueberschuß fällt der Bundeskasse zu.
§. 17.
Die Darlehnskassenscheine werden auf Beträge von 5 Rthlr., 10 Rthlr.
und 25 Rthlr. ausgestellt. Ueber das Verhältniß, in welchem bei der
Ausgabe von 30 Millionen Thaler von den einzelnen Abschnitten
Gebrauch zu machen ist, werden von dem Preußischen Finanzminister
maaßgebende Bestimmungen getroffen.
Die Darlehnskassenscheine werden von der Preußischen Hauptverwaltung
der Staatsschulden ausgefertigt und nach der Anordnung des
Preußischen Finanz-Ministers den Darlehnskassen übergeben.
Die Kontrole über die Ausfertigung und Ausgabe der
Darlehnskassenscheine übt die nach dem Gesetze vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl.
S. 339) eingesetzte Bundesschulden-Kommission.
Der Preußische Finanzminister hat den Betrag der umlaufenden
Darlehnskassenscheine monatlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
§. 18.
Sobald das Bedürfniß zur Fortdauer einer Darlehnskasse nicht mehr
besteht, hat der Bundeskanzler deren Auflösung zu verfügen und
öffentlich bekannt zu machen.
Nach Erfüllung des Zweckes der Darlehnskassen, spätestens in drei
Jahren, sollen alle Darlehnskassenscheine wieder eingezogen werden.
§. 19.
Wer einen Darlehnskassenschein nachmacht oder verfälscht, oder
dergleichen nachgemachte oder verfälschte wissentlich verbreitet
oder verbreiten hilft, hat die gesetzliche Strafe der Fälschung von
Papiergeld und, in Ermangelung besonderer Strafvorschriften über
diesen Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden
verwirkt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
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(Nr. 540.) Gesetz, betreffend die Gründung öffentlicher Darlehnskassen
und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen. Vom 21. Juli 1870.
(Закон о создании общественной Ссудной кассы и выдачи Ссудных
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