Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes vom
14. März 1875.
Vom 9. Mai 1921.
(Закон, о внесении изменений в Закон о Банковской
деятельности 14 марта 1875 г )
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
Die Vorschrift im § 17 des Bankgesetzes, wonach der Teil der im
Umlauf befindlichen Reichsbanknoten, der durch kursfähiges deutsches
Geld, Reichskassenscheine oder durch Gold in Barren oder
ausländischen Münzen gedeckt sein soll, ein Drittel nicht
unterschreiten darf, wird bis zum 31. Dezember 1923 außer Kraft
gesetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage in
Kraft.
Berlin, den 9. Mai 1921.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichskanzler
Fehrenbach
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