Verordnung über die Einführung der Reichswährung im Saarland
Vom 25. Februar 1935.
(Положение о введение имперской валюты в Сааре)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des
Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S: 66) wird
hierdurch verordnet:
§ 1
Die von der Regierungskommission des Saargebiets erlassene
Verordnung, betreffend die gesetzliche Währung im Saargebiet (Nr.
352) vom 18. Mai 1923 (Amtsbl. d. Regierungskomm. d. Saargeb. S.
114) wird mit Wirkung ab 1. März 1935 aufgehoben.
§ 2
Das Münzgesetz vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 254) mit
den in der Anlage 1 aufgeführten Gesetzen, Verordnungen und
Bekanntmachungen, die die Änderung, Ergänzung und Durchführung des
Münzgesetzes betreffen, das Bankgesetz vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl.
II S. 235) und das Privatnotenbankgesetz vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl.
II S. 246) mit den in der Anlage 2 aufgeführten Gesetzen,
Verordnungen und Bekanntmachungen, die die Änderung, Ergänzung und
Durchführung des Bankgesetzes und des Privatnotenbankgesetzes
betreffen, sowie die Vorschriften der Dritten Verordnung des
Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur
Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 Fünfter
Teil Kapitel IX - Notgeld - (Reichsgesetzbl. I S. 537, 562) und der
Verordnung über Notgeld vom 30. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S.
669) treten im Saarland mit Wirkung ab 1. März 1935 in Kraft.
§ 3
Die von der Deutschen Rentenbank ausgegebenen und nach Maßgabe des
Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom
30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 252) in der Fassung der
Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und
Finanzen vom 1. Dezember 1930, Sechster Teil Kapitel II (Reichsgesetzbl.
I S. 517, 592) und des Gesetzes über die Verwendung des Anteils des
Reichs am Reingewinn der reichsbank vom 7. März 1934 (Reichsgesetzbl.
I S. 177) in Umlauf befindlichen Rentenbankscheinen sind auch im
Saarland gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel.
§ 4
(1) Wo in geltenden Verordnungen und Verfügungen der
Regierungskommission des Saargebiets und der ihr unterstellten
Behörden, in Ordnungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und
Körperschaften des öffentlichen Rechts Beträge, die für eine
Rechtsmittelgrenze, Strafen, Bußen, Abgaben, Gebühren,
Unterstützungen oder für Rechtsverhältnisse maßgebend sind, in
Frankenwährung ausgedrückt sind, treten an ihre Stelle nach dem
Verhältnis von sechs Franken gleich einer Reichsmark entsprechende
Reichsmarkbeträge.
(2) Der im Abs. 1 angegebene Umrechnungssatz gilt auch für
Geldstrafen einschließlich der Ordnungsstrafen sowie in einem
Strafverfahren eingezogene, für verfallen erklärte oder an Stelle
einer Einziehung oder Verfallserklärung als Wertersatz festgesetzte
Geldbeträge, die noch nicht bezahlt sind.
(3) Die zuständigen Reichsminister können für ihren Geschäftsbereich
im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen eine abweichende
Regelung treffen, falls die Umrechnung nach dem im Abs. 1
angegebenen Umrechnungssatz mit dem Zweck der betreffenden
Rechtsvorschrift nicht vereinbar wäre oder zur Erreichung
einfacherer Zahlungsgrößen eine Auf- oder Abrundung notwendig ist.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. März 1935 in Kraft.
Berlin, den 25. Februar 1935.
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
Anlage 1
[Es folgen 34 Gesetze, Verordnungen bzw. Bekanntmachungen, die das
Münzgesetz vom 30. August 1924 ändern, ergänzen oder die
Durchführung betreffen.]
Anlage 2
[Es folgen a) 6 Gesetze, Verordnungen bzw. Bekanntmachungen, die das
Bankgesetz vom 30. August 1924 und b) 5 Gesetze, Verordnungen bzw.
Bekanntmachungen, die das Privatnotenbankgesetz vom gleichen Tag
ändern, ergänzen oder die Durchführung betreffen.]
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