Verordnung des Reichspräsidenten über die Golddeckung der Noten der
Privatbanken.
Vom 22. Juli 1931.
(Указ Рейхспрезидента об золотом обеспечении банкнот частных банков)
Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:
§ 1
(1) Wenn die Reichsbank von einer ihr vom Generalrat erteilten
Ermächtigung, die Golddeckung (§ 28 Buchstabe a des Bankgesetzes)
herabzusetzen, Gebrauch macht, so sind die Privatnotenbanken
berechtigt, die Golddeckung ihrer Noten (§ 7 Abs. 1 Buchstabe a des
Privatnotenbankengesetzes) in dem gleichen Verhältnis herabzusetzen,
in dem die Reichsbank die Golddeckung nach ihrem zuletzt
erschienenen Wochenausweis herabgesetzt hat.
(2) Erhöht sich die Golddeckung der Reichsbank gegenüber dem zuletzt
erschienenen Reichsbankausweis, so sind die Privatnotenbanken
verpflichtet, längstens innerhalb von drei Monaten seit dem
Erscheinen dieses Ausweises die Golddeckung ihrer Noten dem neuen
Deckungsverhältnis der Reichsbank anzupassen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1931 in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 1931.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichswirtschaftsminister
Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:
Tredelenburg
Staatssekretär
|