Fox Notes Бумажные денежные знаки — бонистика

Бумажные денежные знаки — бонистика

 

На главную
 
Каталог
Россия
Европа
Ближний Восток и Азия
Северная Америка
Южная Америка
Африка
Австралия и Океания
 
Форум
 
Справочная
Статьи
Документы
 
Новости
 
Магазин
 

Foxgeld.ru продажа банкнот и бон

НАИМЕНОВАНИЕ Verordnung über Notgeld
ОПУБЛИКОВАН Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 255 vom 31. Oktober 1931.
ДАТА 30. Oktober 1931
ВСТУПАЕТ В СИЛУ 31. Oktober 1931
ИСТОЧНИК ИНФ. documentarchiv.de
   

Verordnung über Notgeld. Vom 30. Oktober 1931

  (Положение о нотгельдах)


Auf Grund der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931, Fünfter Teil, Kapitel IX (Notgeld, Reichsgesetzbl. I S. 537) wird verordnet:

§ 1


Als Notgeld im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Urkunden bereits nach anderen Rechtsvorschriften Notgeld sind,
1. Marken, Münzen, Scheine oder sonstige Urkunden, die auf einen Geldbetrag lauten und im Verkehr als Ersatz für das vom Reich, von der Reichsbank, der Deutschen Rentenbank oder einer Privatnotenbank ausgegebene Geld verwendet werden, und zwar auch dann, wenn sie auf Beträge lauten, über die Geld nicht ausgegeben ist,
2. Schecks oder andere Anweisungen, die bestimmt oder geeignet sind, im Verkehr als Zahlungsmittel verwendet zu werden und durch Ausfüllung von Vordrucken ausgestellt werden, wenn in den Vordrucken bereits im Zeitpunkt ihrer Ausgabe ein bestimmter oder bestimmbarer Geldbetrag oder eine bestimmte oder bestimmbare Menge anderer vertretbarer Sachen angegeben ist; Schecks oder andere Anweisungen stehen solche Urkunden gleich, die im wesentlichen denselben wirtschaftlichen Zwecken dienen, auch wenn sie den Erfordernissen nicht genügen, die das bürgerliche Recht an Schecks oder Anweisungen stellt (z. B. Ausgleichsschecks, Roggenanweisungen),
3. Urkunden, die auf andere Rechnungseinheiten als das in Ziffer 1 bezeichnete Geld lauten, sofern sie bestimmt oder geeignet sind, im Verkehr als Zahlungs- oder Tauschmittel verwendet zu werden (z. B. Wärascheine, Bauanteile, Tauschzettel).


§ 2

(1) Verboten ist
1. die Herstellung, Ausgabe, Weitergabe und Annahme von Notgeld,
2. die Herstellung, Ausgabe, Weitergabe und Annahme von Vordrucken von Schecks und Anweisungen der im § 1 Ziffer 2 bezeichneten Art,
3. die Aufforderung, Notgeld und Vordrucke für Schecks und Anweisungen der im § 1 Ziffer 2 bezeichneten Art zu erwerben, sofern die Aufforderung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften oder anderen Darstellungen geschieht,
4. die Bereiterklärung, Notgeld anzunehmen, sofern die Bereiterklärung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften oder anderen Darstellungen geschieht.

(2) Von dem Verbot nach Abs. 1 sind ausgenommen die Weitergabe und die Annahme von Notgeld, sofern sie zu dem Zwecke geschehen, das Notgeld aus dem Verkehr zu ziehen.


§ 3

(1) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebenes Notgeld der im § 1 Ziffer 1 und 3 bezeichneten Art hat der Aussteller und bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebenes Notgeld der im § 1 Ziffer 2 bezeichneten Art hat die angewiesene Stelle binnen einer Frist von längstens einem Monat seit Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Verkehr zu ziehen und zu vernichten. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebenes Notgeld, das innerhalb der im Satz 1 bezeichneten Frist nicht aus dem Verkehr gezogen ist, wird mit Ablauf dieser Frist ungültig, soweit es nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften bereits zu einem früheren Zeitpunkt ungültig ist. Ansprüche aus den der Ausgabe oder Annahme des Notgeldes zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
(2) Notgeld, das nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben wird, ist ungültig.

§ 4

(1) Wer den Vorschriften der §§ 2, 3 zuwiderhandelt, kann unbeschadet einer nach anderen Vorschriften einzuleitenden strafgerichtlichen Verfolgung mit einer Ordnungsstrafe bis zu zehntausend Reichsmark bestraft werden, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Wochen tritt.
(2) Notgeld, auf das sich die im Abs. 1 bezeichnete Handlung bezieht, ist zu beschlagnahmen und einzuziehen. Die zu seiner Herstellung bestimmten Formen oder anderen Gerätschaften können beschlagnahmt und eingezogen werden. Die Beschlagnahme und Einziehung sind zulässig, auch wenn die Gegenstände nicht dem Täter oder einem Teilnehmer gehören.

§ 5

Ansprüche auf Entschädigung gegen das Reich werden durch diese Verordnung nicht begründet.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.


Berlin, den 30. Oktober 1931.
 


Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
 

 

Ссылки на тематические разделы ДОКУМЕНТЫ

Тематически связанные разделы Каталога денежных знаков

Законодательные акты по денежному обращению Германии Выпуски немецких земель, провинций, округов.
Документы и Исторические источники Городские и частные выпуски (нотгельды)
ФОРМАТ ДОКУМЕНТА

HTML

CSD Verordnung über Notgeld. Vom 30. Oktober 1931 (Положение о нотгельдах)
fox-notes.ru
Разделы сайта Алфавитные указатели Технические страницы
     
Главная Россия, города Реестр изменений
Каталог Германия, нотгельды Контакты
Форум Польша, города Благодарности
Справочная Австрия, нотгельды Статистика
Новости США NBN, города Грейд
Магазин США NBN, чартеры Бонистика
Ссылки Список стран Важная информация
    Конфиденциальность

Россия, Санкт-Петербург

e-mail: fox-notes@narod.ru

 

 

© 2005 – , П.В. Соболев - fox-notes.ru.

Яндекс.Метрика Top.Mail.Ru