Verordnung über Notgeld. Vom 30. Oktober 1931
(Положение о нотгельдах)
Auf Grund der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung
von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer
Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931, Fünfter Teil, Kapitel IX (Notgeld,
Reichsgesetzbl. I S. 537) wird verordnet:
§ 1
Als Notgeld im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen, ohne
Rücksicht darauf, ob die Urkunden bereits nach anderen
Rechtsvorschriften Notgeld sind,
1. Marken, Münzen, Scheine oder sonstige Urkunden, die auf einen
Geldbetrag lauten und im Verkehr als Ersatz für das vom Reich, von
der Reichsbank, der Deutschen Rentenbank oder einer Privatnotenbank
ausgegebene Geld verwendet werden, und zwar auch dann, wenn sie auf
Beträge lauten, über die Geld nicht ausgegeben ist,
2. Schecks oder andere Anweisungen, die bestimmt oder geeignet sind,
im Verkehr als Zahlungsmittel verwendet zu werden und durch
Ausfüllung von Vordrucken ausgestellt werden, wenn in den Vordrucken
bereits im Zeitpunkt ihrer Ausgabe ein bestimmter oder bestimmbarer
Geldbetrag oder eine bestimmte oder bestimmbare Menge anderer
vertretbarer Sachen angegeben ist; Schecks oder andere Anweisungen
stehen solche Urkunden gleich, die im wesentlichen denselben
wirtschaftlichen Zwecken dienen, auch wenn sie den Erfordernissen
nicht genügen, die das bürgerliche Recht an Schecks oder Anweisungen
stellt (z. B. Ausgleichsschecks, Roggenanweisungen),
3. Urkunden, die auf andere Rechnungseinheiten als das in Ziffer 1
bezeichnete Geld lauten, sofern sie bestimmt oder geeignet sind, im
Verkehr als Zahlungs- oder Tauschmittel verwendet zu werden (z. B.
Wärascheine, Bauanteile, Tauschzettel).
§ 2
(1) Verboten ist
1. die Herstellung, Ausgabe, Weitergabe und Annahme von Notgeld,
2. die Herstellung, Ausgabe, Weitergabe und Annahme von Vordrucken
von Schecks und Anweisungen der im § 1 Ziffer 2 bezeichneten Art,
3. die Aufforderung, Notgeld und Vordrucke für Schecks und
Anweisungen der im § 1 Ziffer 2 bezeichneten Art zu erwerben, sofern
die Aufforderung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften
oder anderen Darstellungen geschieht,
4. die Bereiterklärung, Notgeld anzunehmen, sofern die
Bereiterklärung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften oder
anderen Darstellungen geschieht.
(2) Von dem Verbot nach Abs. 1 sind ausgenommen die Weitergabe und
die Annahme von Notgeld, sofern sie zu dem Zwecke geschehen, das
Notgeld aus dem Verkehr zu ziehen.
§ 3
(1) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebenes Notgeld
der im § 1 Ziffer 1 und 3 bezeichneten Art hat der Aussteller und
bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebenes Notgeld der
im § 1 Ziffer 2 bezeichneten Art hat die angewiesene Stelle binnen
einer Frist von längstens einem Monat seit Inkrafttreten dieser
Verordnung aus dem Verkehr zu ziehen und zu vernichten. Vor
Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebenes Notgeld, das innerhalb
der im Satz 1 bezeichneten Frist nicht aus dem Verkehr gezogen ist,
wird mit Ablauf dieser Frist ungültig, soweit es nicht auf Grund
anderer Rechtsvorschriften bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ungültig ist. Ansprüche aus den der Ausgabe oder Annahme des
Notgeldes zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
(2) Notgeld, das nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben
wird, ist ungültig.
§ 4
(1) Wer den Vorschriften der §§ 2, 3 zuwiderhandelt, kann
unbeschadet einer nach anderen Vorschriften einzuleitenden
strafgerichtlichen Verfolgung mit einer Ordnungsstrafe bis zu
zehntausend Reichsmark bestraft werden, an deren Stelle im Falle der
Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Wochen tritt.
(2) Notgeld, auf das sich die im Abs. 1 bezeichnete Handlung bezieht,
ist zu beschlagnahmen und einzuziehen. Die zu seiner Herstellung
bestimmten Formen oder anderen Gerätschaften können beschlagnahmt
und eingezogen werden. Die Beschlagnahme und Einziehung sind
zulässig, auch wenn die Gegenstände nicht dem Täter oder einem
Teilnehmer gehören.
§ 5
Ansprüche auf Entschädigung gegen das Reich werden durch diese
Verordnung nicht begründet.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. Oktober 1931.
Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
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