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НАИМЕНОВАНИЕ |
Verordnung über die Errichtung der Deutschen Rentenbank. Vom
15. Oktober 1923. |
ОПУБЛИКОВАН |
Reichsgesetzblatt I 1923, S. 963-966. |
ДАТА |
15. Oktober 1923 |
ВСТУПАЕТ В СИЛУ |
17. Oktober 1923 |
ИСТОЧНИК ИНФ. |
Reichsgesetzblatt I 1923, S. 963-966. |
ИСТОЧНИК ИНФ. |
www.1000dokumente.de |
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Verordnung über die Errichtung der Deutschen Rentenbank. Vom 15.
Oktober 1923.
(Положение о Немецком Рентном банке)
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes
vom 13. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. S. 943) verordnet die
Reichsregierung:
§ 1
Von Vertretern der Landwirtschaft, der Industrie, des Gewerbes und
des Handels einschließlich der Banken wird die Deutsche Rentenbank
errichtet. Die Deutsche Rentenbank hat ihren Sitz in Berlin. Sie hat
die Eigenschaft einer juristischen Person des Privatrechts.
§ 2
Das Kapital und die Grundrücklage der Deutschen Rentenbank betragen
3.200 Millionen Rentenmark; der Betrag wird zu gleichen Teilen von
der Landwirtschaft (§ 6) einerseits und von Industrie, Gewerbe und
Handel einschließlich der Banken (§ 9) anderseits aufgebracht.
Soweit Grundbesitz weder nach § 6 noch nach § 9 herangezogen wird,
ist er nach Maßgabe der Aufhebung der Zwangswirtschaft zum Zwecke
der Verstärkung der Mittel der Deutschen Rentenbank heranzuziehen.
§ 3
(1) Die Satzung der Deutschen Rentenbank wird von den Gründern
festgestellt. Sie bedarf der Genehmigung der Reichsregierung.
(2) Ist bis zum 1. November 1923 die Satzung nach Maßgabe des Abs. 1
nicht zustande gekommen, so wird sie von der Reichsregierung
erlassen.
§ 4
Die Deutsche Rentenbank ist, soweit nicht in dieser Verordnung oder
in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, in der Verwaltung und
Geschäftsführung selbständig, desgleichen in der Anstellung des
Personals. Die Wahl des Präsidenten der Bankverwaltung bedarf der
Genehmigung der Reichsregierung. Die Gründer haben der
Reichsregierung drei Personen für das Amt des Präsidenten
vorzuschlagen. Werden sämtliche Vorschläge abgelehnt, so ernennt die
Reichsregierung den Präsidenten mit Zustimmung des Reichsrats.
§ 5
Die Deutsche Rentenbank ist von allen Steuern des Reichs, der Länder
und Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Vermögen und Einkommen sowie
vom Grundvermögen und vom Gewerbebetriebe befreit. Aus Anlaß ihrer
Gründung, einer Kapitalerhöhung, der Ausgabe ihrer Rentenbriefe und
des Umtausches der Rentenbankscheine gegen solche Rentenbriefe
dürfen von Reiche, den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbände)
Abgaben und Kosten irgendwelcher Art nicht erhoben werden. Das
gleiche gilt für die Eintragung und Löschung der Grundschulden, die
Ausstellung und die Übereignung der Schuldverschreibungen sowie die
Übereignung von Gold und ausländischen Zahlungsmitteln an sie.
§ 6
(1) Die Deutsche Rentenbank erwirbt an den Grundstücken, die dauernd
land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen und
der Besteuerung nach dem Gesetz über die Besteuerung der Betriebe
vom 11. August 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 769) und den dazu
ergangenen Durchführungsbestimmungen unterliegen, in Höhe von 4 vom
Hundert des Wehrbeitragswerts eine auf Goldmark lautende Grundschuld.
Die Grundschuld geht, soweit nicht mit anderen Staaten getroffene
Vereinbarungen entgegenstehen, allen anderen Lasten im Range vor.
(2) Goldmark im Sinne des Abs. 1 ist der Wert von 1/2790 Kilogramm
Feingold.
(3) Wehrbeitragswert ist der Wert, der auf Grund des
Wehrbeitragsgesetzes oder des Gesetzes über Steuernachsicht für das
Grundstück ohne Abzug von Schulden und Lasten endgültig zugrunde
gelegt worden ist, oder, wenn eine Veranlagung zum Wehrbeitrage
nicht stattgefunden hat, zugrunde zu legen gewesen wäre.
(4) Das Kapital der Grundschuld ist mit 6 vom Hundert jährlich zu
verzinsen. Die Zinsen sind vom Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung ab am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres, zum ersten
Male am 1. April 1924, innerhalb einer Woche nach Fälligkeit zu
entrichten. Die Deutsche Rentenbank bestimmt die Zahlungsstelle.
(5) Das Kapital der Grundschuld ist für die Deutsche Rentenbank
unkündbar. Dem Eigentümer steht die Kündigung nicht vor Ablauf von
fünf Jahren frei.
(6) Die Zinsen (Abs. 4) und das Kapital (Abs. 5) sind nach dem
Goldwert zur Zeit der Zahlung nach näherer Bestimmung der
Durchführungsbestimmungen in Rentenmark zu zahlen. Die Deutsche
Rentenbank ist nicht verpflichtet, Zahlungen vor Fälligkeit
entgegenzunehmen.
(7) Wegen der Ansprüche aus der Grundschuld findet auf Antrag der
Deutschen Rentenbank die sofortige Zwangsvollstreckung statt. Der
Antrag ersetzt den vollstreckbaren Titel. Auf Ersuchen der Deutschen
Rentenbank hat die örtlich zuständige landschaftliche oder
ritterschaftliche Kreditanstalt, oder falls eine solche nicht
vorhanden ist, eine andere von der Reichsregierung im Benehmen mit
der Landesregierung zu bezeichnende Stelle die Zwangsverwaltung zu
übernehmen.
§ 7
(1) Steht für mehrere Grundstücke eines Eigentümers lediglich ein
Gesamtwehrbeitragswert fest, so sind die Grundstücke mit einer
Gesamtgrundschuld belastet.
(2) Auf Antrag des Grundstückseigentümers ist die Gesamtgrundschuld
auf die einzelnen Grundstücke nach Maßgabe ihres
Wehrbeitragsteilwerts in der Weise zu verteilen, daß jedes
Grundstück nur mit dem zugeteilten Betrage haftet.
(3) Gehen Teile eines Grundstücks auf einen anderen Eigentümer über,
so ist auf Antrag eines der beteiligten Grundstückseigentümer eine
gleiche Verteilung vorzunehmen.
(4) Im Falle der Abtrennung eines unbedeutenden Teiles eines
Grundstücks kann mit Zustimmung der Deutschen Rentenbank dieser Teil
von der Belastung der Grundschuld befreit werden.
§ 8
(1) Soweit das mit der Grundschuld belastete Grundstück verpachtet
ist, haften für die an die Deutsche Rentenbank zu leistenden Zinsen,
der Eigentümer und der Pächter wie Gesamtschuldner.
(2) Im Verhältnis zueinander ist der Eigentümer zur Zahlung von
einem Viertel, der Pächter zur Zahlung von drei Vierteln der Zinsen
verpflichtet.
(3) Soweit die Verteilung der Zinslast nach Abs. 2 einen Teil
gegenüber dem anderen übermäßig belastet, hat das Pachteinigungsamt
auf Antrag eine anderweite Festsetzung des Pachtpreises vorzunehmen.
§ 9
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden
industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe einschließlich der
Banken werden, soweit sie der Besteuerung nach dem Gesetz über die
Besteuerung der Betriebe vom 11. August 1923 (Reichsgesetzbl. I S.
769) und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen unterliegen,
in ihrer Gesamtheit zugunsten der Deutschen Rentenbank mit demselben
Betrag in Goldmark belastet wie die Gesamtheit der dauernd
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Zwecken dienenden Grundstücke. Diese Last ist auf die einzelnen
Unternehmer der bestehenden Betriebe nach näherer Bestimmung der
Reichsregierung umzulegen und zu verzinsen. Der § 6 Abs. 4 findet
entsprechende Anwendung.
(2) Wenn zu einem Betriebsvermögen Grundstücke gehören, erwirbt die
Deutschen Rentenbank an diesen Grundstücken in Höhe von 4 vom
Hundert des Wehrbeitragswerts, aber nicht über den Umlagebetrag
hinaus eine auf Goldmark lautende Grundschuld. Die Grundschuld geht,
soweit nicht mit anderen Staaten getroffene Vereinbarungen
entgegenstehen, allen anderen Lasten im Range vor. Die Vorschriften
des § 6 Abs. 2 bis 6 und Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie der § 7 finden
Anwendung.
(3) Soweit die auf den einzelnen Unternehmer entfallende Last durch
eine Grundschuld nicht gedeckt ist, ist der Deutschen Rentenbank
eine auf Goldmark lautende Schuldverschreibung des Unternehmers
auszuhändigen. Der Anspruch aus der Schuldverschreibung geht in
Ansehung der Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners allen
anderen Verpflichtungen im Range vor, soweit nicht mit anderen
Staaten getroffene Vereinbarungen bestehen. Kommt der Unternehmer
der Verpflichtung zur Ausstellung der Schuldverschreibung innerhalb
einer Frist von zwei Wochen seit Aufforderung nicht nach, so hat auf
Antrag der Deutschen Rentenbank die Reichsregierung oder die von ihr
zu bezeichnende Stelle einen Vertreter zu bestimmen mit der
Ermächtigung, die Schuldverschreibung mit Wirkung für den
Unternehmer auszustellen und der Deutschen Rentenbank auszuhändigen.
(4) Wird das Unternehmen ganz oder zum Teil veräußert, so haftet aus
der Schuldverschreibung neben dem Veräußerer der Erwerber. Die
Deutsche Rentenbank kann den Erwerber oder den Veräußerer aus der
Verpflichtung entlassen.
(5) Unternehmer neuentstehender Betriebe sind in entsprechender
Weise zum Zwecke der Verstärkung der Mittel der Bank heranzuziehen.
§ 10
(1) Die Grundschuld bedarf zu ihrer Entstehung sowie zur Wirksamkeit
gegenüber Dritten nicht der Eintragung.
(2) Die Grundschuld ist auf Ersuchen der Deutschen Rentenbank oder
auf Antrag des Grundstückseigentümers in das Grundbuch einzutragen.
§ 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ist oder wird ein Grundstück von der Belastung mit der
Grundschuld befreit, so ist dies auf Antrag des
Grundstückseigentümers im Grundbuch zu vermerken.
§ 11
(1) An dem Kapital der Deutschen Rentenbank sind die Eigentümer der
belasteten Grundstücke und die Unternehmer der belasteten Betriebe
in dem Verhältnis der von ihnen eingebrachten Grundschulden,
Schuldverschreibungen, Goldbeträge und Zahlungsmittel in
ausländischer Währung beteiligt.
(2) Anteilscheine werden nicht ausgefertigt. Die Anteile sind nur
mit Genehmigung der Deutschen Rentenbank übertragbar. Die Vertretung
der Anteilsrechte wird in der Satzung der Deutschen Rentenbank
geregelt.
§ 12
(1) Die Deutsche Rentenbank stellt auf Grund der für sie begründeten
Grundschulden und der ihr zu übergebenden Schuldverschreibungen
Rentenbriefe aus. Die Rentenbriefe lauten auf 500 Goldmark oder ein
Vielfaches davon.
(2) Die Rentenbriefe sind mit 5 vom Hundert jährlich verzinslich und
können nach Ablauf von fünf Jahren von der Deutschen Rentenbank zur
Rückzahlung zu ihrem Nennwert im ganzen oder in Serien aufgekündigt
werden. Eine frühere Aufkündigung ist nur im Falle der Liquidation
zulässig.
(3) In Ansehung der Befriedigung aus den für die Deutsche Rentenbank
begründeten Grundschulden und den der Deutschen Rentenbank
ausgehändigten Schuldverschreibungen gehen die Forderungen der
Rentenbriefgläubiger den Forderungen aller anderen Gläubiger der
Deutschen Rentenbank vor.
(4) Verringert sich die Deckung, so ist der entsprechende Betrag von
Rentenbriefen zu vernichten.
§ 13
(1) Die Rentenbriefe dienen als Deckung für die von der Deutschen
Rentenbank auszugebenden Rentenbankscheine.
(2) Die Werteinheit dieser Rentenbankscheine ist die Rentenmark, die
in 100 Rentenpfennig eingeteilt ist.
§ 14
(1) Auf Grund je eines über 500 Goldmark lautenden Rentenbriefs
dürfen unter der Bezeichnung Rentenbankscheine besondere Wertzeichen
im Betrage von 500 Rentenmark, insgesamt nicht mehr als der Betrag
des Kapitals und der Grundrücklage, ausgegeben werden.
(2) Soweit die im Abs. 1 vorgesehene Deckung nicht vorhanden ist,
ist die Ausgabe von Rentenbankscheinen nicht gestattet.
(3) Die Rentenbankscheine sind an den öffentlichen Kassen als
Zahlungsmittel anzunehmen; die näheren Bestimmungen erläßt der
Reichsminister der Finanzen.
(4) Auf die Rentenbankscheine finden die Vorschriften über
Geldzeichen sowie die Vorschriften der § 4 Abs. 2, 3, § 5 und § 59
Abs. 1 Ziffer 3 des Bankgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 15
Die Deutsche Rentenbank ist verpflichtet, die von ihr ausgegebenen
Rentenbankscheine jederzeit auf Verlangen derart gegen ihre
Rentenbriefe einzulösen, daß auf 500 Rentenmark ein Rentenbrief über
500 Goldmark mit Zinsenlauf vom nächsten Fälligkeitstermin ab
gewährt wird.
§ 16
(1) Die Deutschen Rentenbank darf bankmäßige Geschäfte nur mit dem
Reiche, der Reichsbank und den Privatnotenbanken machen.
(2) Sie wird während der nächsten 2 Jahre dem Reiche auf Rentenmark
lautende und, vorbehaltlich der Bestimmung im § 17, verzinsliche
Kredite bis zum Betrage von insgesamt 1.200 Millionen Rentenmark zum
festen Zinssatz von 6 vom Hundert gewähren. Die Zinsen sind am 1.
April und 1. Oktober jedes Jahres zahlbar. Bürgschaften darf die
Deutsche Rentenbank für das Reich nicht übernehmen.
(3) Die Deutsche Rentenbank ist ferner nach Maßgabe der Satzung
berechtigt, der Reichsbank und den Privatnotenbanken zum Zwecke der
Kreditversorgung der Privatwirtschaft bis zum Betrage von 1.200
Millionen Rentenmark Kredite zu gewähren. Die Beteiligung der
Reichsbank und der einzelnen Privatnotenbanken an diesen Krediten
richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Notenausgabe am 31. Juli
1914. Der Betrag, über den hinaus die Privatnotenbanken ohne
reichsgesetzliche Ermächtigung Noten nicht ausgeben dürfen,
vermindert sich um den jeweiligen Markwert der von ihnen in Anspruch
genommenen Kreditbeträge.
§ 17
(1) In Anrechnung auf den im § 16 Abs. 2 bestimmten Höchstbetrag
stellt die Deutsche Rentenbank dem Reiche sofort ein zinsloses
Darlehen von 300 Millionen Rentenmark zur Verfügung. Das Reich
verwendet diese Summe zur Einlösung oder Teileinlösung seiner bei
der Reichsbank diskontierten Schatzanweisungen.
(2) Reicht die Summe von 300 Millionen Rentenmark nicht aus, um
sämtliche bei der Reichsbank diskontierten Schatzanweisungen
einzulösen, so ist auf Verlangen des Reichs gemäß § 16 Abs. 2 ein
verzinsliches Zusatzdarlehn nachzusuchen und zu gewähren. Die Höhe
des Zusatzdarlehns bleibt der Vereinbarung zwischen dem reiche und
der Deutschen Rentenbank vorbehalten.
§ 18
Der bilanzmäßige Reingewinn der Deutschen Rentenbank wird wie folgt
verwandt:
1. Vorweg wird ein Betrag von 40 vom Hundert des Reingewinns einem
Tilgungskonto zugeführt; nach Tilgung des dem Reiche gemäß § 17 Abs.
1 zugeführten Darlehns von 300 Millionen Rentenmark ermäßigt sich
der dem Tilgungskonto zuzuführende Betrag auf 30 vom Hundert des
Reingewinns;
2. alsdann wird ein Betrag bis zur Höhe von 6 vom Hundert des Wertes
der eingebrachten Grundschulden, Schuldverschreibungen, Goldbeträge
und Zahlungsmittel in ausländischer Währung den Anteilseignern
zugeführt; soweit die Einlagen in Grundschulden und
Schuldverschreibungen bestehen, wird der verfügbare Betrag aus dem
Reingewinn eines Jahres auf die erste Halbjahrszinsleistung des
folgenden Jahres verrechnet;
3. der Restbetrag wird zur Verstärkung des Tilgungskontos verwendet.
§ 19
Sobald die Deutsche Rentenbank mit der Ausgabe von
Rentenbankscheinen begonnen hat, dürfen bei der Reichsbank
Schatzanweisungen nicht mehr diskontiert werden. Bis zum Ablauf der
Einlösung der bis dahin von seiten des Reichs bei der Reichsbank
diskontierten Schatzanweisungen sind Prolongationen in solchen
Schatzanweisungen zulässig.
§ 20
(1) Das Recht der Deutschen Rentenbank zur Ausgabe von
Rentenbankscheinen kann ohne Entschädigung durch Reichsgesetz
aufgehoben werden. In diesem Falle hat das Reich die ihm von der
Deutschen Rentenbank gewährten Darlehn zurückzuzahlen und die
Deutsche Rentenbank ihre umlaufenden Rentenbankscheine einzuziehen.
(2) Erlischt das Recht zur Ausgabe von Rentenbankscheinen, so wird
die Auseinandersetzung zwischen dem Reiche, der Deutschen Rentenbank
und den sonstigen Beteiligten durch Reichsgesetz geregelt.
(3) Im Falle der Auflösung der Deutschen Rentenbank sind vorweg die
auf das Kapital und die Grundrücklagen gemachten Einlagen
zurückzuzahlen.
§ 21
Der Reichsregierung bleibt vorbehalten, die zur Durchführung dieser
Verordnung und für den Übergang, insbesondere für das Verfahren mit
Einschluß des Rechtsmittelverfahrens, erforderlichen Verwaltungs-
und Rechtsvorschriften zu erlassen. Sie kann Kleinbetriebe von der
Belastung ausnehmen und mit Zustimmung der Deutschen Rentenbank
bestimmen, ob und inwieweit die Grundstückseigentümer und die
Unternehmer berechtigt sind, sich von der Belastung mit Grundschuld,
der Verpflichtung zur Aushändigung der Schuldverschreibungen sowie
der Verpflichtung aus der ausgehändigten Schuldverschreibung durch
Leistung von Gold oder Zahlungsmitteln in ausländischer Währung zu
befreien. Die Reichsregierung kann ferner bestimmen, daß
Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungs- oder
Übergangsvorschriften mit Geldstrafe und Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit einer dieser Strafen bestraft werden.
§ 22
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in
Kraft.
Berlin, 15. Oktober 1923
Der Reichskanzler
Dr. Stresemann
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Luther
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ФОРМАТ ДОКУМЕНТА |
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CSD |
Verordnung über die Errichtung der
Deutschen Rentenbank. Vom 15. Oktober 1923. (Положение о
Немецком Рентном банке) |
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