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НАИМЕНОВАНИЕ |
Gesetz über die Ausgabe von Banknoten |
ОПУБЛИКОВАН |
Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 7,
Seite 51–52 |
ДАТА |
27. März 1870 |
ВСТУПАЕТ В СИЛУ |
29. März 1870 |
ИСТОЧНИК ИНФ. |
Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 7,
Seite 51–52 |
ИСТОЧНИК ИНФ. |
de.wikisource.org |
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(Nr. 452.) Gesetz über die Ausgabe von Banknoten. Vom 27. März 1870.
(Закон о выпуске банкнот)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was
folgt:Inhaltsverzeichnis
§. 1.
Vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes kann die Befugniß zur
Ausgabe von Banknoten nur durch ein auf Antrag der betheiligten
Landesregierung erlassenes Bundesgesetz erworben werden.
Wenn eine Bank bis zum Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes von
ihrer Befugniß zur Notenausgabe thatsächlich keinen Gebrauch gemacht
hat, so kann sie dies künftig nur thun, wenn sie dazu die
Ermächtigung durch ein Bundesgesetz erhält.
§. 2.
Ist vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Befugniß zur
Ausgabe von Banknoten mit der Beschränkung erworben worden, daß der
Gesammtbetrag der auszugebenden Noten eine in sich bestimmte oder
durch das Verhältniß zu einer anderen Summe begrenzte Summe nicht
übersteigen darf, so kann die Aufhebung dieser Beschränkung oder die
Erhöhung des am Tage der Verkündung dieses Gesetzes zulässigen
Gesammtbetrages der auszugebenden Noten nur durch ein auf Antrag der
betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz erfolgen.
§. 3.
Ist die Dauer der vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes
erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten auf eine bestimmte
Zeit beschränkt, so kann sie über den Ablauf dieser Zeit hinaus nur
durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes
Bundesgesetz verlängert werden, es sei denn, daß der Inhaber der
Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich verpflichtet, sich
die Entziehung dieser Befugniß mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres
nach vorgängiger einjähriger Kündigung gefallen zu lassen. [52]
§. 4.
Kann die Dauer einer vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes
erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staat
oder einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen bestimmten
Termin gebundene Kündigung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden,
so tritt diese Kündigung zu dem frühesten zulässigen Termine, kraft
gegenwärtigen Gesetzes, ein, es sei denn, daß der Inhaber der
Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich verpflichtet, sich
die Kündigung mit einjähriger Frist für den Ablauf jedes
Kalenderjahres gefallen zu lassen.
§. 5.
Den Banknoten wird dasjenige Staatspapiergeld gleichgeachtet, dessen
Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel
übertragen ist.
§. 6.
Dieses Gesetz tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es durch das
Bundesgesetzblatt verkündet wird. Seine Wirksamkeit erlischt am 1.
Juli 1872.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
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Оригинал закона ст.1 |
Оригинал закона ст.2 |
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ФОРМАТ ДОКУМЕНТА |
HTML / JPG |
CSD |
(Nr. 452.) Gesetz über die Ausgabe von Banknoten. Vom 27.
März 1870. |
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