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				| НАИМЕНОВАНИЕ | Gesetz über die Ausgabe von Banknoten |  
				| ОПУБЛИКОВАН | Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 7, 
				Seite 51–52 |  
				| ДАТА | 27. März 1870 |  
				| ВСТУПАЕТ В СИЛУ | 29. März 1870 |  
				| ИСТОЧНИК ИНФ. | Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 7, 
				Seite 51–52 |  
				| ИСТОЧНИК ИНФ. | de.wikisource.org |  |  
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			(Nr. 452.) Gesetz über die Ausgabe von Banknoten. Vom 27. März 1870. 
			 (Закон о выпуске банкнот)
			Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
 
 verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter 
			Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was 
			folgt:Inhaltsverzeichnis
 
 §. 1.
 Vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes kann die Befugniß zur 
			Ausgabe von Banknoten nur durch ein auf Antrag der betheiligten 
			Landesregierung erlassenes Bundesgesetz erworben werden.
 Wenn eine Bank bis zum Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes von 
			ihrer Befugniß zur Notenausgabe thatsächlich keinen Gebrauch gemacht 
			hat, so kann sie dies künftig nur thun, wenn sie dazu die 
			Ermächtigung durch ein Bundesgesetz erhält.
 §. 2.
 Ist vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Befugniß zur 
			Ausgabe von Banknoten mit der Beschränkung erworben worden, daß der 
			Gesammtbetrag der auszugebenden Noten eine in sich bestimmte oder 
			durch das Verhältniß zu einer anderen Summe begrenzte Summe nicht 
			übersteigen darf, so kann die Aufhebung dieser Beschränkung oder die 
			Erhöhung des am Tage der Verkündung dieses Gesetzes zulässigen 
			Gesammtbetrages der auszugebenden Noten nur durch ein auf Antrag der 
			betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz erfolgen.
 §. 3.
 Ist die Dauer der vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes 
			erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten auf eine bestimmte 
			Zeit beschränkt, so kann sie über den Ablauf dieser Zeit hinaus nur 
			durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes 
			Bundesgesetz verlängert werden, es sei denn, daß der Inhaber der 
			Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich verpflichtet, sich 
			die Entziehung dieser Befugniß mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres 
			nach vorgängiger einjähriger Kündigung gefallen zu lassen. [52]
 §. 4.
 Kann die Dauer einer vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes 
			erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staat 
			oder einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen bestimmten 
			Termin gebundene Kündigung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, 
			so tritt diese Kündigung zu dem frühesten zulässigen Termine, kraft 
			gegenwärtigen Gesetzes, ein, es sei denn, daß der Inhaber der 
			Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich verpflichtet, sich 
			die Kündigung mit einjähriger Frist für den Ablauf jedes 
			Kalenderjahres gefallen zu lassen.
 §. 5.
 Den Banknoten wird dasjenige Staatspapiergeld gleichgeachtet, dessen 
			Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel 
			übertragen ist.
 §. 6.
 Dieses Gesetz tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es durch das 
			Bundesgesetzblatt verkündet wird. Seine Wirksamkeit erlischt am 1. 
			Juli 1872.
 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
			beigedrucktem Bundes-Insiegel.
 Gegeben Berlin, den 27. März 1870.
 
			(L. S.) Wilhelm.
 Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
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          | Оригинал закона ст.1 |  
          | Оригинал закона ст.2 |  
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						| ФОРМАТ ДОКУМЕНТА | HTML / JPG |  
						| CSD | (Nr. 452.) Gesetz über die Ausgabe von Banknoten. Vom 27. 
				März 1870. |  |  |