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НАИМЕНОВАНИЕ |
(Nr. 1032.) Gesetz, betreffend die Ausgabe von
Banknoten. |
ОПУБЛИКОВАН |
Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 32, Seite 193 -
194 |
ДАТА |
21. Dezember 1874 |
ВСТУПАЕТ В СИЛУ |
29. Dezember 1874 |
ИСТОЧНИК ИНФ. |
Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 32, Seite 193 -
194 |
ИСТОЧНИК ИНФ. |
de.wikisource.org |
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Gesetz, betreffend die Ausgabe von Banknoten. 21. Dezember 1874
(Закон о выпуске банкнот)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden
Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:Inhaltsverzeichnis
Artikel I.
Die Bestimmungen in den §§. 1 bis einschließlich 5 des Gesetzes über
die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 51)
bleiben bis zum 31. Dezember 1875 in Wirksamkeit.
Artikel II.
Zur Ausführung der Anordnungen, welche im Artikel 18 des
Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 239) über die
Einziehung der nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken
und über den Mindestbetrag der auf Reichswährung lautenden Noten
getroffen sind, wird Folgendes bestimmt:
§. 1.
Eine Bank, welche zur Ausgabe von Banknoten befugt ist, darf vom 1.
Juli 1875 ab Banknoten, welche auf Beträge von fünfzig Mark oder
darunter lauten, wenn dieselben von ihr ausgestellt sind, nicht
ausgeben und, wenn sie von einer anderen Bank ausgestellt sind, nur
an die letztere in Zahlung geben oder bei derselben zur Einlösung
präsentiren.
§. 2.
Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden, wenn die Bank den
Vorschriften des §. 1 zuwider Noten ausgiebt, mit einer Geldstrafe
bestraft, welche dem Vierfachen des gesetzwidrig ausgegebenen
Betrages gleichkommt, mindestens aber eintausend Mark beträgt. [194]
§. 3.
Die Banken sind verpflichtet, bis spätestens den 30. Juni 1875 dem
Reichskanzler nachzuweisen, daß sie alle diejenigen Anordnungen
getroffen haben, welche in Gemäßheit der für sie maßgebenden
landesgesetzlichen und statutarischen Bestimmungen erforderlich sind,
um die Einziehung ihrer sämmtlichen nicht auf Reichswährung, sowie
ihrer auf Reichswährung in Beträgen von weniger als einhundert Mark
lautenden Noten längstens bis zum 31. Dezember 1875 herbeizuführen.
§. 4.
Die Banken sind ferner verpflichtet, dem Reichskanzler behufs der
Veröffentlichung spätestens am siebenten Tage eines jeden Monats den
am letzten Tage des vorausgegangenen Monats vorhanden gewesenen
Betrag
der umlaufenden –
der in den Bankkassen (einschließlich der Filiale, Agenturen und
sonstigen Zweiganstalten) befindlichen –
eintretendenfalls auch der nach erfolgter Einlösung vernichteten –
Noten, nach den einzelnen Abschnitten (Appoints) gesondert,
anzuzeigen.
Artikel III.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1875 in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Dezember 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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Оригинал закона ст.1 |
Оригинал закона ст.2 |
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ФОРМАТ ДОКУМЕНТА |
HTML / JPG |
CSD |
Gesetz, betreffend die Ausgabe von
Banknoten. 21. Dezember 1874 (Закон о выпуске банкнот) |
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