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НАИМЕНОВАНИЕ |
(Nr. 1000.) Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen. |
ОПУБЛИКОВАН |
Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 13, Seite 40 - 41 |
ДАТА |
30. April 1874 |
ВСТУПАЕТ В СИЛУ |
5. Mai 1874 |
ИСТОЧНИК ИНФ. |
Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 13, Seite 40 - 41 |
ИСТОЧНИК ИНФ. |
de.wikisource.org |
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Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen. 30. April
1874
(Закон о выпуске в обращение имперских кассовых знаков)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden
Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:Inhaltsverzeichnis
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Reichskassenscheine zum
Gesammtbetrage von 120 Millionen Mark in Abschnitten zu 5, 20 und 50
Mark ausfertigen zu lassen und unter die Bundesstaaten nach dem
Maßstabe ihrer durch die Zählung vom 1. Dezember 1871 festgestellten
Bevölkerung zu vertheilen.
Ueber die Vertheilung des Gesammtbetrages auf die einzelnen
Abschnitte beschließt der Bundesrath.
§. 2.
Jeder Bundesstaat hat das von ihm seither ausgegebene
Staatspapiergeld spätestens bis zum 1. Juli 1875 zur Einlösung
öffentlich aufzurufen und thunlichst schnell einzuziehen.
Zur Annahme von Staatspapiergeld sind vom 1. Januar 1876 an nur die
Kassen desjenigen Staats verpflichtet, welcher das Papiergeld
ausgegeben hat.
§. 3.
Denjenigen Staaten, deren Papiergeld den ihnen nach §. 1 zu
überweisenden Betrag von Reichskassenscheinen übersteigt, werden
zwei Drittheile des überschießenden Betrages aus der Reichskasse als
ein Vorschuß überwiesen und zwar, soweit die Bestände der letzteren
es gestatten, in baarem Gelde, soweit sie es nicht gestatten, in
Reichskassenscheinen.
Der Reichskanzler wird zu diesem Zwecke ermächtigt,
Reichskassenscheine über den im §. 1 festgesetzten Betrag hinaus bis
auf Höhe des zu leistenden Vorschusses anfertigen zu lassen, und
soweit als nöthig in Umlauf zu setzen.
Ueber die Art der Tilgung dieses Vorschusses wird gleichzeitig mit
der Ordnung des Zettelbankwesens Bestimmung getroffen. In
Ermangelung einer solchen Bestimmung hat die Rückzahlung des
Vorschusses innerhalb 15 Jahren, vom 1. Januar 1876 an gerechnet, in
gleichen Jahresraten zu erfolgen.
Die auf den Vorschuß eingehenden Rückzahlungen sind zunächst zur
Einziehung der nach vorstehenden Bestimmungen ausgefertigten
Reichskassenscheine zu verwenden.
§. 4.
Diejenigen Bundesstaaten, welche Papiergeld ausgegeben haben, werden
die ihnen ausgefolgten Reichskassenscheine (§§. 1 und 3), soweit der
Betrag der letzteren den Betrag des ausgegebenen Staatspapiergeldes
nicht übersteigt, nur in dem Maße in Umlauf setzen, als
Staatspapiergeld zur Einziehung gelangt. [41]
§. 5.
Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Reichs und
sämmtlicher Bundesstaaten nach ihrem Nennwerthe in Zahlung
angenommen und von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Reichs
jederzeit auf Erfordern gegen baares Geld eingelöst.
Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt.
§. 6.
Die Ausfertigung der Reichskassenscheine wird der Preußischen
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden unter der Benennung „Reichsschulden-Verwaltung“
übertragen.
Die Reichsschulden-Verwaltung hat für beschädigte oder unbrauchbar
gewordene Exemplare für Rechnung des Reichs Ersatz zu leisten, wenn
das vorgelegte Stück zu einem echten Reichskassenscheine gehört und
mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen
ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem
pflichtmäßigen Ermessen überlassen.
§. 7.
Vor der Ausgabe der Reichskassenscheine ist eine genaue Beschreibung
derselben öffentlich bekannt zu machen.
Die Kontrole über die Ausfertigung und Ausgabe der
Reichskassenscheine übt die Reichsschulden-Kommission.
§. 8.
Von den Bundesstaaten darf auch ferner nur auf Grund eines
Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet
werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. April 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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Оригинал закона ст.1 |
Оригинал закона ст.2 |
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ФОРМАТ ДОКУМЕНТА |
HTML / JPG |
CSD |
(Nr. 1000.) Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen.
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