Der schweizerische Bundesrath,
in Ausführung von Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Ausgabe und
die Einlösung von Banknoten vom 8. März.1881 *) ;
auf den Antrag seines Finanzdepartements,
b e s c h l i e ß t :
Art. 1. Die Emissionsbanken haben den Gegenwerth ihrer noch
ausstehenden alten Noten nebst einem spezifizirten Verzeichniß
derselben bis zum 1. Februar 1886 der eidgenössischen Staatskasse
einzusenden.
Von dort an übernimmt die eidg. Staatskasse an Stelle der Banken die
Einlösung der alten Noten.
Art. 2. Ueber alle einzulösenden alten Noten wird von
der eidg. Staatskasse für die Noten jeder
Bank und für jede Notengattung ein
besonderes Bordereau angefertigt, auf
welchem von dem Noteninhaber der Empfang des Gegenwerthes
zu bescheinigen ist.
*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. V, Seite
400. Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. III. 64
Art. 3. Vor Auszahlung des G-egenwerthes überweist
die eidg. Staatskasse die eingehenden Noten nebst Bordereau
zur Prüfung auf ' ihre Aechtheit und-zur Vergleichung mit
den in Art. l erwähnten Ausstandsverzeichnissen an das
Inspektorat der Emissionsbanken, welches seinen Befund auf
dem die Noten begleitenden Bordereau anzumerken und die
einlösbaren Noten abzustempeln hat.
Die von dem Inspektorat der Emissionsbanken geprüften
Bordereaux unterliegen vor ihrer Auszahlung denn
Visum der Finanzkontrole.
Art. 4. Die der eidgenössischen Staatkasse einzusendenden
alten Noten sind mit einem Verzeichniß zu begleiten,
welches die Noten nach den Abschnitten, Serien und Nummern
in geordneter Reihenfolge und für jede Emissionsbank
getrennt, aufführt.
Art. 5. Sollten zur Einlösung Noten eingereicht werden,
deren Aechtheit zweifelhaft, oder welche nach Ausweis der
Ausstandsverzeichnisse oder der Vernichtungsverbale als nicht
mehr bestehend erscheinen, so hat das Inspektorat der
Emissionsbanken dem Finanzdepartement Bericht zu erstatten,
welches nach Umständen weitere. Verfugung trifft.
Art. 6. Das Inspektorat der Emissionsbanken führt
für jede Bank eine Kontrole über Eingang, Abschreibung,
Vernichtung und Ausstand der alten Noten.
Art. 7. Die für die Einlösung der alten Noten bestimmten
Gelder bilden bis zum Ablauf der nach Art. 52
des Banknotengesetzes bestimmten Einlösungsfrist einen
Bestandtheil der eidg. Staatskasse, und
gehen dann, soweit sie nicht zur
Noteneinlösung verwendet worden sind, an den
schweizerischen Invalidenfond über.
Es können jedoch durch besondern Beschluß des Bundesrathes
und unter Vorbehalt der Wiedererstattung an die
Bundeskasse im Bedarfsfalle die zur Noteneinlösung
voraussichtlich nicht erforderliehen
Summen ausgeschieden und vor
Ablauf der Einlösungsfrist dem Invalidenfond successiv einverleibt
werden.
Die Einnahmen und Ausgaben, welche zum Zwecke der
Noten - Einlösung gemacht werden, sind vom Staatskassier
unter der Rubrik „Banknoten-Einlösung" zu buchen und in
der Staatsrechnung nach Analogie der Spezialfonds auszuweisen.
Art. 8. Ueber die ein- und ausgehenden Beträge führt
die Finanzkontrole eine laufende Rechnung für jede einzelne
Bank auf Grundlage der Buchungen der Staatskasse.
Art. 9. Die amtliche Vernichtung der in einem Rechnungsjahre
eingelösten alten Noten findet jeweilen im folgenden
Jahr, nach Genehmigung der eidg. Staatsrechnung durch
die Bundesversammlung, im Beisein des Inspektors der
Emissionsbanken und des Chefs der Finanzkontrole statt.
Ueber diese Verhandlung wird jeweilen ein detaillirter
Verbalprozeß aufgenommen.
Art. 10. Das Finanzdepartement wird ermächtigt, die
Schemata für die gemäß dem gegenwärtigen Regulativ
nothwendigen Formularien festzustellen.
B e r n , den 13. Oktober 1885.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,
Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Schenk.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.
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