Wir
Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
etc.
erlassen
auf Grund des §. 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 177) im Einvernehmen mit dem Bundesrath im Namen des Deutschen
Reichs nachstehendesInhaltsverzeichnis
St
atut der Reichsbank.
§. 1.
Die
Reichsbank tritt am 1. Januar 1876 in Wirksamkeit.
Mit
demselben Tage gehen alle Rechte und Verpflichtungen der Preußischen
Bank, welche mit Ablauf des 31. Dezember 1875 ihre Wirksamkeit
einstellt, nach Maßgabe des zwischen dem Reiche und Preußen
unterm 17./18. Mai d. J. abgeschlossenen Vertrages, auf die
Reichsbank über.
§. 2.
Das
Grundkapital der Reichsbank von 120 Millionen Mark wird durch das
Einschußkapital derjenigen Antheilseigner der Preußischen
Bank, welche innerhalb der vom Reichskanzler bestimmten Frist den
Umtausch ihrer Antheilsscheine gegen Antheilsscheine der Reichsbank
verlangt haben, und durch die auf die neuen Bankantheilsscheine bis
zu deren Nominalbetrag geleisteten baaren Einzahlungen gebildet.
Bevor
eine Erhöhung des Grundkapitals durch Reichsgesetz festgestellt
wird, hat, nachdem der Zentralausschuß gehört worden, die
Generalversammlung über das Bedürfniß und das Maß
der Erhöhung, sowie über die folgeweise etwa erforderliche
anderweite Regelung des Theilnahmeverhältnisses am Gewinne der
Reichsbank (Bankgesetz §. 24) Beschluß zu fassen.
[204≡]
§.
3.
Die
Reichsbankantheile sind untheilbar und vorbehaltlich der
Bestimmungen in §. 41 des Bankgesetzes unkündbar. Sie werden
mit Angabe der Eigenthümer nach Namen, Stand und Wohnort in die
Stammbücher der Reichsbank eingetragen. Ueber jeden Antheil
wird ein Antheilsschein nach dem beiliegenden Formulare ausgefertigt.
Mit dem Antheilsscheine erhält der Eigenthümer zugleich
die Dividendenscheine für die nächsten fünf Jahre und
einen Talon zur Abhebung neuer Dividendenscheine nach Ablauf des fünfjährigen
Zeitraumes. Die Dividendenscheine und Talons lauten auf den
Inhaber.
§. 4.
Wenn
das Eigenthum eines Bankantheils auf einen Anderen übergeht, so
ist dies unter Vorlegung des Antheilsscheines bei der Reichsbank
anzumelden und in den Stammbüchern, sowie auf dem
Antheilsscheine zu bemerken.
Im
Verhältnisse zu der Reichsbank wird nur derjenige als
Antheilseigner angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern
eingetragen ist.
Zur
Prüfung der Legitimation ist die Reichsbank berechtigt, aber
nicht verpflichtet.
§.
5.
Die
Übertragung der Bankantheile kann durch Indossament erfolgen.
In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der
Artikel 11 bis 13 der Wechselordnung zur Anwendung.
§.
6.
Wenn
ein Bankantheil verpfändet ist, so ist dies unter Vorlegung des
Antheilsscheines und der schriftlichen Erklärung des
Antheilseigners bei der Reichsbank anzumelden; auf Grund dieser
Anmeldung ist die Verpfändung in den Stammbüchern und auf
dem Antheilsscheine zu bemerken.
Im
Verhältnisse zur Reichsbank wird nur derjenige als Pfandgläubiger
angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen
ist.
Zur
Prüfung der Echtheit und der Rechtsgültigkeit der Erklärung
ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Der
Eigenthümer kann ohne Zustimmung des Pfandgläubigers keine
neuen Dividendenscheine und im Falle des §. 41 des Bankgesetzes
keine Zahlung auf den Bankantheil erhalten, wird aber im Uebrigen in
seinen ihm nach dem Bankgesetze und diesem Statute zustehenden
Rechten nicht beschränkt.
Die
Löschung des Pfandrechts erfolgt auf Vorlegung des
Antheilsscheines und beglaubigter Einwilligung des Pfandgläubigers.
§.
7.
Die
für die Vermerkung von Uebertragungen oder von Verpfändungen
der Bankantheile zu entrichtende Gebühr bestimmt das
Reichsbank-Direktorium nach Anhörung des Zentralausschusses.
[205≡]
§.
8.
Wegen
des Aufgebots und der Modifikation verlorener oder vernichteter
Antheilsscheine kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 12. Mai
1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 91) mit der Maßgabe zur Anwendung,
daß an Stelle der Reichsschuldenverwaltung überall das
Reichsbank-Direktorium tritt. Das Zeugniß des letzteren (§§
2, 4 a. a. O.) wird dahin ertheilt, daß und für welche
Person der betreffende Bankantheil in den Stammbüchern der
Reichsbank noch eingetragen sei. Vor der Mortifikation hat der
Antragsteller, wenn er mit dem zuletzt eingetragenen Antheilseigner
nicht identisch ist, nachzuweisen, daß der letztere keinerlei
Ansprüche auf den Antheil erhebe. An Stelle des mortifizirten
Antheilsscheines wird demjenigen, zu dessen Gunsten die Modifikation
ausgesprochen ist, auf seinen Antrag ein neuer Antheilsschein
ertheilt.
§.
9.
Wegen
der abhanden gekommenen oder vernichteten Dividendenscheine und
Talons ist ein Mortifikationsverfahren nicht zulässig, und
ebensowenig ist die Reichsbank verpflichtet, bei Nachweis des
Verlustes neue Dividendenscheine und Talons auszugeben oder den
entsprechenden Geldbetrag zu zahlen. Ist jedoch der Verlust eines
Dividendenscheines dem Reichsbank-Direktorium innerhalb der Verjährungsfrist
(§. 24 des Bankgesetzes) angezeigt, so ist dasselbe befugt, den
Betrag nach Ablauf jener Frist dem Anzeigenden zahlen zu lassen,
wenn der Dividendenschein nicht inzwischen präsentirt und
eingelöst ist. Ist von dem Verluste eines Talons Anzeige
gemacht, so vertritt die Vorlegung des Antheilsscheines die
Einlieferung des Talons.
§.
10.
Der
Ankauf von Effekten für fremde Rechnung darf erst erfolgen,
nachdem die dazu erforderlichen Gelder bei der Bank wirklich
eingegangen oder lombardmäßig (§. 13 Ziff. 3 des
Bankgesetzes) sichergestellt sind. Ebenso muß bei
Verkaufsaufträgen der Eingang der Effekten abgewartet werden.
Soll
der Ankauf oder Verkauf von Effekten für Rechnung einer öffentlichen
Behörde erfolgen, so kann die Erklärung, daß die
Gelder oder Effekten zur Verfügung der Bank stehen, für
genügend erachtet werden.
§.
11.
Der
Reichsbank liegt ob, das Reichsguthaben (§. 22 des Bankgesetzes)
unentgeltlich zu verwalten und über die für Rechnung des
Reichs angenommenen und geleisteten Zahlungen Buch zu führen
und Rechnung zu legen.
§.
12.
Der
Werth der von der Preußischen Bank übernommenen Grundstücke
ist in die für den 1. Januar 1876 aufzustellende Bilanz mit dem
Betrage von zwölf Millionen Mark, zuzüglich der in der
Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1875 auf die Grundstücke
noch zur Verwendung gelangenden Kosten aufzunehmen. [206≡]
§.
13.
Für
die Aufstellung der Jahresbilanz sind folgende Vorschriften maßgebend:
1.
Kurshabende Papiere dürfen höchstens zu dem Kurswerthe,
welchen sie zur Zeit der Bilanzaufstellung haben, angesetzt werden.
2.
Von den Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nur die
Ausgaben für die Herstellung der Banknoten auf mehrere Jahre
vertheilt werden. Alle übrigen Kosten sind ihrem vollen Betrage
nach in der Jahresrechnung unter den Ausgaben aufzuführen.
3.
Der Betrag des Grundkapitals und des Reservefonds ist unter die
Passiva aufzunehmen.
4.
Der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher
Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der
Bilanz besonders angegeben werden.
§.
14.
Die
Prüfung der Jahresbilanz erfolgt auf Grund der Bücher der
Reichsbank durch die Deputirten, welche über das Ergebniß
dem Zentralausschusse berichten.
Letzterer
äußert sich gutachtlich über den Befund und über
die Höhe der den Anteilseignern zu gewährenden Dividende.
Das von den sämmtlichen in der betreffenden Versammlung
anwesenden Mitgliedern des Zentralausschusses zu vollziehende
Gutachten wird von diesem dem Reichsbank-Direktorium eingereicht.
§.
15.
Die
Dividende wird spätestens vom 1. April des folgenden Jahres ab
bei der Reichsbank-Hauptkasse und sämmtlichen
Reichsbankhauptstellen und Bankstellen gegen Einreichung der
Dividendenscheine gezahlt.
Mit
Zustimmung des Zentralausschusses können auf die Dividende
halbjährige Abschlagszahlungen bis zu 2¼ Prozent am 1.
Juli und 2. Januar geleistet werden.
§.
16.
Die
Generalversammlung (§. 30 des Bankgesetzes) vertritt die
Gesammtheit der Reichsbank-Anteilseigner.
Zur
Theilnahme ist jeder männliche und verfügungsfähige
Anteilseigner berechtigt, welcher durch eine spätestens am Tage
vor der Generalversammlung im Archive der Reichsbank abzuhebende
Bescheinigung nachweist, daß und mit wie vielen Antheilen er
in den Stammbüchern der Reichsbank als Eigner eingetragen ist.
Eintragungen,
welche nicht mindestens 14 Tage vor dem Tage der Generalversammlung
geschehen sind, werden nicht berücksichtigt. [207≡]
Oeffentliche
Behörden, juristische Personen, Gesellschaften und Verfügungsunfähige
können durch ihre Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner
teilnehmen.
Als
Bevollmächtigte werden nur in den Stammbüchern der Bank
eingetragene Anteilseigner zugelassen, welche sich durch eine
gerichtliche oder notarielle Vollmacht ihres Auftraggebers
legitimiren. Ein und derselbe Bevollmächtigte darf nicht
mehrere Anteilseigner vertreten.
§.
17.
Jeder
Erschienene (§. 16) hat soviel Stimmen, als er Bankantheile
vertritt, jedoch nicht mehr als 100 Stimmen.
Die
einfache Stimmenmehrheit ist entscheidend. Bei Stimmengleichheit
giebt die Stimme desjenigen den Ausschlag, welcher die größte
Anzahl von Bankantheilen vertritt.
§.
18.
Die
Generalversammlung findet alljährlich zu
Berlin
im März
statt, kann aber auch jederzeit außerordentlich berufen werden.
Die Berufung geschieht durch den Reichskanzler mittelst einer
mindestens 14 Tage vorher in die dazu bestimmten Blätter (§.
30) aufzunehmenden öffentlichen Bekanntmachung.
§.
19.
In
der Generalversammlung führt der Reichskanzler oder dessen
Vertreter, und in deren Behinderung der Präsident des
Reichsbank-Direktoriums den Vorsitz. Das Reichsbank-Direktorium
wohnt derselben bei; die Mitglieder können sich an der Beratung
beteiligen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.
§.
20.
Ueber
die Verhandlungen und Beschlüsse wird von einem Mitgliede des
Reichsbank-Direktoriums ein Protokoll aufgenommen und von dem
Vorsitzenden, einem Mitgliede des Zentralausschusses, zwei
Reichsbank-Antheilseignern und dem Protokollführer
unterschrieben.
§.
21.
Die
Generalversammlung empfängt jährlich den
Verwaltungsbericht nebst der Bilanz und Gewinnberechnung (§. 32a.
des Bankgesetzes), wählt die Mitglieder des Zentralausschusses
(§. 31 das.) und beschließt über deren Ausschließung
(§. 33 das.). Sie beschließt ferner über Erhöhung
des Grundkapitals (§. 2 des Statuts) und über Abänderung
des Statuts, sofern diese Gegenstände in der Berufung ausdrücklich
erwähnt sind.
Außerordentliche
Generalversammlungen können nur über Gegenstände
beschließen, welche in der Berufung ausdrücklich erwähnt
sind.
§.
22.
Die
Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses, sowie ihrer
Stellvertreter (§. 31 des Bankgesetzes) erfolgt mittelst verdeckter
Stimmzettel für jede Stelle besonders. [208≡]
Gewählt
ist nur derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat.
Wenn
sich auch bei der zweiten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit
nicht herausstellt, so sind die beiden Kandidaten, welche die
meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Wählbar
sind nur Männer.
Von
mehreren Inhabern einer Handelsfirma kann nur Einer Mitglied des
Zentralausschusses oder Stellvertreter sein.
§.
23.
Das
Ausscheiden eines Drittheils der Mitglieder des Zentralausschusses
§. 31 Abs. 1 des Bankgesetzes) erfolgt in den beiden ersten Jahren
nach dem Loose, späterhin nach dem Alter des Eintritts.
§.
24.
Bei
der Wahl der Deputirten des Zentralausschusses und ihrer
Stellvertreter (§. 34 des Bankgesetzes) hat jedes Mitglied nur eine
Stimme abzugeben; im Uebrigen finden die Bestimmungen des §. 22
auch hier Anwendung.
§.
25.
Die
Protokolle über die Verhandlungen und Beschlüsse des
Zentralausschusses werden von dem Vorsitzenden, zwei Ausschußmitgliedern
und dem protokollirenden Mitgliede des Reichsbank-Direktoriums
unterzeichnet.
§.
26.
Die
Mitglieder des Reichsbank-Direktoriums nehmen an den Berathungen des
Zentralausschusses, nicht aber an den Abstimmungen Theil.
§.
27.
Die
Bezirksausschüsse (§. 36 des Bankgesetzes) bestehen aus
wenigstens vier und höchstens zehn Mitgliedern, von denen jährlich
die Hälfte das erste Mal nach dem Loose, demnächst nach
dem Alter des Eintritts ausscheidet. Die Ausscheidenden sind wieder
wählbar.
§.
28.
Zu
Mitgliedern der Bezirksausschüsse und zu Beigeordneten (§. 36
des Bankgesetzes) können Anteilseigner nicht ausgewählt
werden, welche nach §. 22 Absatz 4 und 5 zum
Zentralausschusse nicht wählbar sind.
§. 29.
Zum
Zweck der Auswahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse und der
Beigeordneten, wo diese vom Zentralausschusse vorzuschlagen sind (§.
36 des Bankgesetzes), ist dem Zentralausschusse die Vorschlagsliste
des Bank-Kommissars und ein Verzeichniß der auswählbaren
Antheilseigner vorzulegen. [209≡]
Für
die Wahl der Beigeordneten, insofern dieselbe durch die
Bezirksausschüsse erfolgt, sind die Bestimmungen in §. 24 maßgebend.
§.
30.
Die
für die Antheilseigner bestimmten Bekanntmachungen werden von
dem Reichskanzler erlassen und in dem Deutschen Reichs-Anzeiger,
sowie am Sitze einer jeden Reichsbankhauptstelle in einem durch
Bekanntmachung zu bestimmenden Blatte veröffentlicht.
Spezieller Benachrichtigung für den einzelnen Antheilseigner
bedarf es nicht.
Die
gleichen Blätter sind für die öffentlichen
Bekanntmachungen des Reichsbank-Direktoriums zu benutzen, soweit der
Zweck derselben nicht lokal beschränkt ist.
§.
31.
Im
Falle der Aufhebung der Reichsbank (§. 41 des Bankgesetzes) erfolgt
die Liquidation unter Leitung des Reichskanzlers durch das
Reichsbank-Direktorium. Das letztere hat die laufenden Geschäfte
zu beendigen, die Verpflichtung der Reichsbank zu erfüllen, die
Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen zu
versilbern.
Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können auch neue Geschäfte
eingegangen werden. Nach außen hin bleibt das
Reichsbank-Direktorium zur Vertretung der Reichsbank nach Maßgabe
von §. 38 des Bankgesetzes bis zur Liquidation ermächtigt.
§.
32.
Das
Reichsbank-Direktorium hat die schließliche Auseinandersetzung
zwischen dem Reiche und den Antheilseignern, sowie unter diesen
herbeizuführen.
§.
33.
Die
erste ordentliche Generalversammlung der Reichsbank-Antheilseigner
findet im März 1877 statt. Bis dahin werden die Funktionen
derselben durch eine Generalversammlung wahrgenommen, welche aus
nachstehenden Personen gebildet wird.
1.
aus denjenigen Eignern von Antheilen der Preußischen Bank,
welche innerhalb der von dem Reichskanzler bestimmten Frist den
Umtausch ihrer Antheilsscheine gegen solche der Reichsbank verlangt
haben, oder deren Rechtsnachfolgern;
2.
aus denjenigen Personen, welchen nach erfolgter Zeichnung ein
Reichsbankantheil zugetheilt worden ist, oder deren
Rechtsnachfolgern.
Derselben
wird noch vor dem 1. Januar 1876 behufs Vornahme der Wahlen zum
Zentralausschusse aus den zu 1 und 2 bezeichneten Personen berufen,
kann aber bis zum Zusammentritt der ersten ordentlichen
Generalversammlung (Abs. 1) [210≡]jederzeit berufen werden.
Der Zentralausschuß tritt noch vor dem 1. Januar 1876 zusammen
und wählt aus seinen Mitgliedern die Deputierten und deren
Stellvertreter. Die Auswahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse
und der Beigeordneten erfolgt gleichfalls noch vor dem 1. Januar
1876 aus den zu 1 und 2 bezeichneten Personen.
§.
34.
Hinsichtlich
der in §. 33 geordneten einstweiligen Vertretung der
Reichsbank-Antheilseigner kommen die Bestimmungen des Bankgesetzes
und dieses Statuts, welche von der Generalversammlung dem
Zentralausschusse, den Deputierten desselben, den Bezirksausschüssen
und den Beigeordneten handeln, überall zu entsprechender
Anwendung.
Urkundlich
unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben
Berlin
, den 21. Mai
1875.
(L. S.)
Wilhelm.
Fürst
v. Bismarck.
Приложения-
Reichsbank-Antheils-Schein, Vorderseite
Reichsbank-Antheils-Schein, Rückseite
Dividendenscheine
Talon zur Abhebung neuer Dividendenscheine
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