vom
15. Juni 1939.
geändert
durch
Verordnung
vom 4. September 1939 (RGBl. I. S. 1694)
faktisch
aufgehoben durch das Gesetz Nr. 60 der amerikanischen bzw. die
Verordnung Nr. 129 der britischen Militärregierung in
Deutschland vom 1. März 1948 (GVBl. Wirtschaftsrat Beilage Nr.
3)
Die
Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
Die
Deutsche Reichsbank untersteht als deutsche Notenbank der
uneingeschränkten Hoheit des Reichs. Sie dienst der
Verwirklichung der durch die nationalsozialistische Staatsführung
gesetzten Ziele im Rahmen des ihr anvertrauten Aufgabenbereichs,
insbesondere zur Sicherstellung des Wertes der deutschen Währung.
Zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der durch das Bankgesetz vom
14. März 1875 (RGBl. S. 177) errichteten Reichsbank hat die
Reichsregierung das folgenden Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
I. Rechtsform und
Aufgaben
§
1. (1) Die Deutsche Reichsbank ist dem Führer und Reichskanzler
unmittelbar unterstellt.
(2)
Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit dem
Sitz in
Berlin
. Sie darf
Zweigstellen unterhalten.
§
2. Die Aufgaben der Deutschen Reichsbank ergeben sich aus ihrer
Stellung als Notenbank des Reichs. Sie hat das ausschließliche
Recht, Banknoten auszugeben. Sie hat ferner den geld- und
Zahlungsverkehr im Inland und mit dem Ausland zu regeln sowie für
die Nutzbarmachung der verfügbaren Geldmittel der deutschen
Wirtschaft in gemeinnütziger und volkswirtschaftlich zweckmäßiger
Weise zu sorgen.
II. Leitung und
Verwaltung
§
3. (1) Die Deutsche Reichsbank wird nach den Weisungen und unter der
Aufsicht des Führers und Reichskanzlers von dem Präsidenten
der Deutschen Reichsbank und den übrigen Mitgliedern des
Reichsbankdirektoriums geleitet und verwaltet.
(2)
Im Reichsbankdirektorium entscheidet der Präsident der
Deutschen Reichsbank.
§
4. (1) Der Führer und Reichskanzler ernennt den Präsidenten
der Deutschen Reichsbank und die übrigen Mitglieder des
Reichsbankdirektoriums. Er bestimmt die Dauer ihres Amtes.
(2)
Die Gehälter, Wartegelder, Ruhegehälter und
Hinterbliebenenbezüge des Präsidenten der Deutschen
Reichsbank und der übrigen Mitglieder des
Reichsbankdirektoriums werden durch Vertrag mit der Deutschen
Reichsbank bestimmt. Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Führers
und Reichskanzlers.
(3)
Der Führer und Reichskanzler kann den Präsidenten der
Deutschen Reichsbank und die übrigen Mitglieder des
Reichsbankdirektoriums jederzeit unter Wahrung der vertraglichen
Ansprüche abberufen.
§
5. (1) Die Deutsche Reichsbank wird durch das Reichsbankdirektorium
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2)
Erklärungen sind für die Deutsche Reichsbank verbindlich,
wenn sie von zwei Mitgliedern des Reichsbankdirektoriums abgegeben
werden; sie können auch von Vertretern abgegeben werden, die
das Reichsbankdirektorium bestimmt.
(3)
Die Vorstände der selbständigen Zweiganstalten (Reichsbankhauptstellen
und Reichsbankstellen) vertreten die Deutsche Reichsbank innerhalb
des Geschäftsbereichs der von ihnen geleiteten Zweiganstalt
gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen der selbständigen
Zweiganstalten sind für die Deutsche Reichsbank verbindlich,
wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern
abgegeben werden. Alle Klagen gegen die Deutsche Reichsbank, die auf
den Geschäftsbetrieb einer solchen Zweiganstalt Bezug haben, können
bei dem für den Sitz der Zweiganstalt zuständigen Gericht
erhoben werden.
(4)
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Deutschen
Reichsbank abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem
Vertretungsberechtigten.
§
6. (1) Der Präsident der Deutschen Reichsbank bildet bei dem
Reichsbankdirektorium einen Beirat, dessen Vorsitz er selbst inne
hat. Er ernennt aus den Mitgliedern des Beirats einen ständigen
Vertreter.
(2)
Der Präsident der Deutschen Reichsbank kann Ausschüsse des
Beirats für bestimmte Arbeitsgerichte bilden und einzelne
Mitglieder des Beirats mit bestimmten Aufträgen betrauen.
(3)
Bei den Zweiganstalten können Bezirksbeiräte gebildet
werden.
(4)
Die Mitglieder des Beirats und der Bezirksbeiräte sind
ehrenamtlich tätig.
§
7. (1) Der Präsident der Deutschen Reichsbank ernennt die
Reichsbankbeamten. Bei der Ernennung von Reichsbankbeamten ist der
Stellvertreter des Führers oder die von ihm bestimmte Stelle
nach den für die Reichsbeamten geltenden Bestimmungen zu hören.
(2)
Die Reichsbankbeamten sind mittelbare Reichsbeamte. Ihre Rechtsverhältnisse
werden durch ein von dem Präsidenten der Deutschen Reichsbank
zu erlassendes Beamtenstatut geregelt, das den besonderen Bedürfnissen
eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes Rechnung zu
tragen hat. Das Statut bedarf der Zustimmung der Reichsregierung.
(3)
Die Reichsbankbeamten unterstehen der Reichsdienststrafordnung.
Oberste Dienstbehörde der Reichsbankbeamten ist der Präsident
der Deutschen Reichsbank.
§
8. (1) Der Präsident der Deutschen Reichsbank erläßt
die Vorschriften über die Gehälter, Wartegelder, Ruhegehälter
und die Hinterbliebenenbezüge sowie über die Zulagen der
Reichsbankbeamten. Diese Vorschriften bedürfen der Zustimmung
der Reichsregierung.
(2)
Der Präsident der Deutschen Reichsbank kann im Einzelfall nach
Maßgabe der Bedürfnisse der Deutschen Reichsbank bei
besonderen Leistungen besondere Vergütungen gewähren;
diese Vergütungen dürfen in ihrem Gesamtbetrag ein Zehntel
des gesamten Besoldungsaufwandes für die Reichsbankbeamten
nicht übersteigen.
§
9. Der Präsident der Deutschen Reichsbank kann bei der
Deutschen Reichsbank und ihren Zweiganstalten Urkundsbeamte
bestellen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt
besitzen und führen ein Amtssiegel. Die Urkundsbeamten können
in Angelegenheiten der Deutschen Reichsbank alle Geschäfte
wahrnehmen, die zur Amtstätigkeit eines Notars gehören.
Die Befugnis, die Deutsche Reichsbank zu vertreten, kann durch die
Bescheinigung eines Urkundsbeamten der Deutschen Reichsbank
nachgewiesen werden.
§
10. (1) Die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums, sämtliche im
Dienst der Deutschen Reichsbank tätigen Personen sowie die
Mitglieder des Beirats der Deutschen Reichsbank und der Bezirksbeiräte
sind verpflichtet, über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden
Angelegenheiten und Einrichtungen der Deutschen Reichsbank,
insbesondere über alle Geschäfte der Bank und über
den Umfang gewährter Kredite, Schweigen zu beobachten, auch
nachdem die Zugehörigkeit zur Deutschen Reichsbank beendet ist.
(2)
Sie dürfen ohne Genehmigung des Präsidenten der Deutschen
Reichsbank über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die
Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die
Aussage dem Wohle des Reichs Nachteile bereiten oder die Erfüllung
öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich
erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,
kann versagt werden, wenn die Erstattungen auch sonst dienstliche
Nachteile bereiten würde.
(3)
§ 96 der Strafprozeßordnung gilt für die Deutsche
Reichsbank mit der Maßgabe, daß oberste Dienstbehörde
im Sinne dieser Vorschrift der Präsident der Deutschen
Reichsbank ist.
III. Grundkapital und
Anteilseigner
§
11. (1) Das Grundkapital der Deutschen Reichsbank beträgt 150
Millionen Reichsmark. Es zerfällt in Anteile. Die Anteilseigner
haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der
Deutschen Reichsbank.
(2)
Als Anteilseigner der Deutschen Reichsbank sind nur zugelassen
deutsche Staatsangehörige, die nach ihrer Abstammung die
Voraussetzungen zum Erwerb des Reichsbürgerrechts erfüllen,
sowie juristische Personen und Unternehmen, die ihren Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
(3)
Der Erwerber eines Anteils hat auf Verlangen der Deutschen
Reichsbank innerhalb einer von ihr bestimmten Frist nachzuweisen, daß
er gemä0ß Abs. 2 zum Besitz von Reichsbankanteilen
zugelassen ist. Das Reichsbankdirektorium entscheidet unter Ausschluß
des Rechtsweges, ob der Nachweis erbracht ist.
(4)
Die Satzung (§ 27) kann bestimmen, daß Anteilscheine
ausgegeben werden; sie können durch Indossament übertragen
werden. Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des
Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß
Artikel 12, 13, 14 Abs. 2 und Artikel 16 des Wechselgesetzes.
§
12. (1) Die Hautversammlung ist die Vertretung der Anteilseigner.
(2)
Sie nimmt den Jahresabschluß und den Verwaltungsbericht
entgegen. Sie beschließt auf Vorschlag des Präsidenten
der Deutschen Reichsbank über eine Erhöhung des
Grundkapitals.
IV. Geschäftskreis
der Deutschen Reichsbank
§
13. (1) Die Deutsche Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte
zu betreiben:
1.
Wechsel und Schecks zu kaufen und zu verkaufen, aus denen drei als
zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften. Die Wechsel müssen,
vom Tage des Ankaufs gerechnet, innerhalb dreier Monate fällig
sein; sie sollen gute Handelswechsel sein.
Von
dem Erfordernis der dritten Unterschrift kann abgesehen werden, wenn
durch einen Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicherheit
des Wechsels oder Schecks gewährleistet ist;
2.
vom Reich begebene Schatzwechsel, welche vom Tage des Ankaufs
gerechnet, innerhalb dreier Monate fällig sind, zu kaufen und
zu verkaufen. Der Führer und Reichskanzler bestimmt den Höchstbetrag,
den die Deutsche Reichsbank auf Grund dieser Vorschrift in ihrem
Bestand haben und gemäß Nr. 5c beleihen darf;
3.
zur Regelung des Geldmarktes festverzinsliche, zum amtlichen Börsenhandel
zugelassene Wertpapiere, ferner Schatzanweisungen des Reichs, die,
vom Tage des Ankaufs gerechnet, innerhalb eines Jahres fällig
sind, zu kaufen und zu verkaufen;
4.
Gold und Devisen zu kaufen und zu verkaufen;
5.
verzinsliche Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen Pfänder
zu gewähren (Lombardverkehr), und zwar
a) gegen Gold bis zur Höhe des Ankaufspreises (§ 14),
b) gegen Wechsel, die den Erfordernissen der Nr. 1
entsprechen, zu höchstens 9/10 ihres Nennbetrages,
c) gegen vom Reich begebene Schatzwechsel, welche den
Erfordernisse der Nr. 2 entsprechen, zu höchstens 9/10 ihres
Nennbetrages,
d) gegen vom Reichsbankdirektorium bezeichnete
festverzinsliche Wertpapiere, gegen Schatzanweisungen des Reichs
oder eines deutschen Landes, die, vom Tage der Beleihung gerechnet,
innerhalb eines Jahres fällig sind - in Stücken und
Sammelbestandanteilen bei Wertpapiersammelbanken - sowie gegen
Reichsschuldbuchforderungen von höchstens 3/4 ihres Kurswertes.
Besteht für Werte dieser Art kein börsenmäßig
notierter Kurswert, so setzt das Reichsbankdirektorium den einer
Beleihung zugrunde zu legenden Wert nach der bestehenden
Verwertungsmöglichkeit fest,
e) gegen im Inland lagernde Kaufmannswaren oder sie
vertretende Urkunden zu höchstens 2/3 ihres Wertes.
Wenn
der Schuldner eines im Lombardverkehr gewährten Darlehns im
Verzug ist, ist die Deutsche Reichsbank berechtigt, ohne
gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung das Pfand durch einen
ihrer Beamten oder durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten
öffentlich verkaufen oder, wenn der verpfändende
Gegenstand einen Börsen- oder Marktpreis hat, den Verkauf auch
nichtöffentlich durch einen dieser Beamten oder einen
Handelsmakler zum laufenden Preise bewirken zu lassen und sich aus
dem Erlös wegen Kosten, Zinsen und Kapital bezahlt zu machen.
Dieses Recht behält die Deutsche Reichsbank auch gegenüber
anderen Gläubigern und gegenüber der Konkursmasse des
Schuldners;
6.
unverzinsliche - in Ausnahmefällen auch verzinsliche - Gelder
im Giroverkehr oder als Einlagen anzunehmen;
7.
Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und in
Verwaltung zu nehmen. Die Deutsche Reichsbank hat die Stellung einer
Wertpapiersammelbank;
8.
für fremde Rechnung nach vorheriger Deckung:
a) bankmäßige Geschäfte auszuführen;
b) Edelmetalle zu kaufen und zu verkaufen.
(2)
Das Reichsbankdirektorium hat die im Geschäftsverkehr der
Deutschen Reichsbank zur Anwendung kommenden Zinssätze öffentlich
bekanntzumachen.
§
14. (1) Die Deutsche Reichsbank ist verpflichtet, an ihrem Sitz in
Berlin Barrengold zum festen Satz von 2784 Reichsmark für 1
Kilogramm fein anzukaufen. Sie ist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers
solches Gold prüfen und scheiden zu lassen.
(2)
Die Deutsche Reichsbank gibt aus ihren verfügbaren Beständen
Gold in Barren zum Preise von 2790 Reichsmark für 1 Kilogramm
fein gegen Barzahlung ab, wenn ihr die Verwendung für
volkswirtschaftlich gerechtfertigte Zwecke gewährleistet
erscheint.
§
15. (1) Die Deutsche Reichsbank ist verpflichtet, sämtliche die
Reichsverwaltung betreffenden Bankgeschäfte soweit sie nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes für sie zugelassen sind, auszuführen
sowie den gesamten Zahlungsverkehr zwischen den Kassen des Reichs,
der Reichsgaue, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
zu vermitteln. Sie darf hierfür dem Reich Kosten und Gebühren
nicht berechnen.
(2)
Das Reich wird seine sämtlichen die allgemeine Reichsverwaltung
betreffenden Bankgeschäfte durch die Deutsche Reichsbank
besorgen zu lassen. Das Reich wird Anleihen und Schatzanweisungen in
erster Linie durch die Deutsche Reichsbank begeben lassen.
§
16. (1) Die Deutsche Reichsbank darf dem Reich Betriebskredite gewähren,
deren Höhe der Führer und Reichskanzler bestimmt.
(2)
Daneben darf die Deutschen Reichsbank der Deutschen Reichspost und
der Deutschen Reichsbahn Betriebskredite bis zum Höchstbetrag
von zusammen 200 Millionen Reichsmark für beide Unternehmen
geben. In diesem Falle findet auf Verlangen der Deutschen Reichsbank
die Vorschrift des § 15 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
§
17. Die Deutsche Reichsbank ist befugt, Aktien und
Schuldverschreibungen der Deutschen Golddiskontbank sowie Aktien der
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zu erwerben und zu
veräußern und die Gewährleistung für die
Zeichnung solcher Aktien zu übernehmen.
§
18. (1) Andere Geschäfte, als sie in den §§ 13 bis 17
zugelassen sind, soll die Deutsche Reichsbank nur für
Betriebszwecke oder zur Durchführung oder Abwicklung
zugelassener Geschäfte vornehmen.
(2)
Die Annahme von Wechseln ist der Deutschen Reichsbank untersagt.
§
19. (1) Versieht die Deutsche Reichsbank einen auf sie gezogenen
Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, so wird sie dadurch dem
Inhaber zur Einlösung verpflichtet; für die Einläsung
haftet sie auch dem Aussteller und den Indossanten.
(2)
Die Deutsche Reichsbank ist nur nach vorheriger Deckung befugt,
Schecks mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen.
(3)
Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht
verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des
Ausstellers der Konkurs eröffnet wurde.
(4)
Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck
nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt
wird. Auf den Nachweis der Vorlegung finden die Vorschriften des
Artikels 40 des Scheckgesetzes Anwendung.
(5)
Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren
vom Ablauf der Vorlegungsfrist an.
(6)
Auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund
der Bestätigung finden die für Wechselsachen geltenden
Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften entsprechende
Anwendung.
(7)
Die Bestätigung begründet nicht die Verpflichtung zur
Entrichtung des Wechselstempels oder einer sonstigen Abgabe.
V. Notenausgabe,
Notendeckung und Ausweis
§
20. (1) Die Reichsbanknoten sind außer Reichsgoldmünzen
das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
(2)
Die Reichsbanknoten lauten auf Reichsmark. Reichsbanknoten über
kleinere Beträge als zehn Reichsmark dürfen nur im
Einvernehmen mit der Reichsregierung ausgegeben werden.
§
21. (1) Die umlaufenden Noten der Deutschen Reichsbank müssen
jederzeit gedeckt sein durch ihre Bestände
an Wechseln und Schecks gemäß § 13 Nr. 1,
an Schatzwechseln des Reichs gemäß § 13 Nr. 2,
an Wertpapieren gemäß § 13 Nr. 3,
an täglich fälligen Forderungen auf Grund von
Lombarddarlehen gemäß § 13 Nr. 5.
(2)
Gold- und Devisenbestände soll die Deutsche Reichsbank in einer
Höhe halten, wie es nach ihrem Ermessen zur Regelung des
Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des
Wertes der Währung erforderlich ist.
(3)
Die Gold- und Devisenbestände, über die die Deutsche
Reichsbank jederzeit verfügen kann, sind neben den im Abs. 1
bezeichneten Deckungsmitteln als Notendeckung zugelassen. Gold im
Sinne dieser Vorschrift sind Reichsgoldmünzen, zum Nennwert
berechnet, ferner Barrengold und sonstige Goldmünzen, das
Kilogramm fein zu 2684 Reichsmark berechnet. Devisen im Sinne dieser
Vorschrift sind kursfähiges ausländisches geld mit
Ausnahme der Scheidemünzen, im Ausland zahlbare und auf ausländische
Währung lautende Wechsel und Schecks gemäß § 13 Nr.
1 sowie täglich fällige Forderungen, die bei einer als
zahlungsfähig bekannten Bank an einem ausländischen
zentralen Finanzplatz in ausländischer Währung zahlbar
sind.
§
22. (1) Die Deutsche Reichsbank hat für beschädigte Noten
Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber entweder einen Teil der Note
vorlegt, welcher größer ist als die Hälfte, oder den
Nachweis führt, daß der Rest der Note, von welcher er nur
die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt vernickelt ist.
Das Reichsbankdirektorium entscheidet unter Ausschluß des
Rechtsweges, ob der Nachweis erbracht ist.
(2)
Der Aufruf und die Einziehung der Noten erfolgt durch das
Reichsbankdirektorium, das hierüber die näheren
Bestimmungen erläßt. Diese BEstimmungen sind öffentlich
bekanntzumachen.
(3)
Die aufgerufenen Noten sind nach Ablauf der vom
Reichsbankdirektorium bestimmten Frist ungültig.
(4)
Für vernichtete, verlorene oder ungültige Noten Ersatz zu
leisten, ist die Deutsche Reichsbank nicht verpflichtet.
§
23. (1) Die Deutsche Reichsbank hat den Stand ihrer Aktiva und
Passiva regelmäßig zu veröffentlichen.
(2)
Die Veröffentlichung muß angeben:
1.
auf seiten der Passiva:
das Grundkapital,
die Rücklagen und Rückstellungen,
den betrag der umlaufenden Noten,
die täglich fälligen Verbindlichkeiten,
die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten,
die sonstigen Passiva;
2.
auf seiten der Aktiva:
den Deckungsbestand an Gold und Devisen,
den Bestand:
an Wechseln und Schecks sowie an Schatzwechseln des Reichs,
an Wertpapieren, die gemäß § 13 Nr. 3 angekauft
worden sind,
an Lombardforderungen,
an deutschen Scheidemünzen,
an Rentenbankscheinen,
an sonstigen Wertpapieren,
an sonstigen Aktiven.
(3)
Außerdem sind die aus weiterbegebenen, im Inland zahlbaren
Wechseln entstandenen bedingten Verbindlichkeiten ersichtlich zu
machen.
VI. Jahresabschluß
und Gewinnverteilung
§
24. (1) Das Reichsbankdirektorium stellt den Jahresabschluß
fest.
(2)
Von dem jährlichen Reingewinn sind zehn vom Hundert so lange
einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, bis diese die Höhe
des Grundkapitals erreicht. Die gesetzliche Rücklage darf nur
zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen
Verlusten verwandt werden. Der Verwendung der gesetzlichen Rücklage
steht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von
Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen
vorhanden sind.
(3)
Aus dem verbleibenden Reingewinn erhalten die Anteilseigner einen
Gewinnanteil von fünf vom Hundert. Der Überschuß fällt
dem Reich zu.
VII. Geschäftskreis
der Deutschen Reichsbank
§
25. (1) Mit Gefängnis und mit Geldstrafe in unbeschränkter
Höhe oder mit einer dieser Strafen - bei Fahrlässigkeit
mit Geldstrafe oder mit Haft - wird bestraft
1.
wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder sonstige
Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr an Stelle der
gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten verwendet zu
werden), auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht in Reichswährung
ausgedrückt ist, oder unverzinsliche
Inhaberschuldverschreibungen ausgibt oder zu Zahlungen verwendet;
2.
wer im Ausland ausgegebene Geldzeichen, die ausschließlich
oder neben anderen Wertbestimmungen auf Reichswährung lauten,
zu Zahlungen im Inland verwendet.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
(3)
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden. Kann keine bestimmte
Person verfügt und verurteilt werden, so kann auf die
Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die
Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§
26. (1) Die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums werden mit
Geldstrafe oder Gefängnis bestraft
1.
wenn sie in den im § 23 vorgeschriebenen Veröffentlichungen
den Stand der Verhältnisse der Deutschen Reichsbank vorsätzlich
unwahr darstellen oder verschleiern;
2.
wenn sie vorsätzlich anordnen oder zulassen, daß die
Deutsche Reichsbank mehr Noten ausgibt, als sie auszugeben befugt
ist.
(2)
Die Strafverfolgung tritt auf Anordnung des Führers und
Reichskanzlers ein.
VIII. Schluß-
und Übergangsbestimmungen
§
27. (1) Der Präsident der Deutschen Reichsbank erläßt
die Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen sind öffentlich
bekanntzumachen.
(2)
Die Satzung hat zu bestimmen:
1.
die Einrichtung der Zweiganstalten;
2.
über den Beirat der Deutschen Reichsbank und die Bezirksräte;
3.
über die Anteile an dem Grundkapital der Deutschen Reichsbank,
ihre Übertragung oder Verpfändung;
4.
über die Ausgabe und Form von Anteilscheinen und der dazugehörigen
Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, über Aufgebot und
Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anteilscheine
sowie über das Verfahren bei Abhandenkommen von Gewinnanteil-
oder Erneuerungsscheinen;
5.
über die Hauptversammlung, insbesondere über die
Bedingungen der Ausübung des Stimmrechts und die Geschäftsordnung;
6.
über das Geschäftsjahr, den Jahresabschluß und den
Geschäftsbereich;
7.
über die Prüfung der Rechnungen und die Einrichtungen für
diese Prüfung;
8.
über die Auszahlung der Gewinnanteile.
(3)
Solange der Präsident der Deutschen Reichsbank eine Satzung
nicht erlassen hat, gelten die Bestimmungen der bisherigen Satzung
fort, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
§
28. (1) Das Reichsbankdirektorium und die Vorstände der
Zweiganstalten der Deutschen Reichsbank haben die Stellung von
Reichsbehörden.
(2)
Für den Bereich der Deutschen Reichsbank hat das
Reichsbankdirektorium die Stellung der obersten Reichsbehörde.
(3)
Die Vorschriften über die Haftung des Reichs für seine
Beamten gelten sinngemäß für die Deutsche Reichsbank.
§
29. Für die öffentlichen Bekanntmachungen der Deutschen
Reichsbank genügt die einmalige Einrückung in den
Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger. Die
Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald die sie enthaltende Nummer
des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers
in
Berlin
ausgegeben ist.
§
30. Anteile der Deutschen Reichsbank sind an jeder Börse zum Börsenhandel
zuzulassen. Zum Zweck der Einführung an der Börse sind dem
Börsenvorstand ihre Merkmale mitzuteilen; die Veröffentlichung
eines Prospektes ist nicht erforderlich.
§
31. (1) Die Deutsche Reichsbank genießt in Bau-, Wohnungs- und
Mietangelegenheiten die gleichen Vergünstigungen wie das Reich.
(2)
Die Vorschriften über die Beteiligung an den Industrie- und
Handelskammern finden auf die Deutsche Reichsbank keine Anwendung.
§
32. Die Deutsche Rentenbank darf den Betrag der umlaufenden
Rentenbankscheine nicht erhöhen. Die Rentenbankscheine sind
nach Maßgabe besonderer Bestimmungen einzuziehen.
Durch
Verordnung vom 4. September 1939 wurde bestimmt:
"Art.
I.
...und § 32 des
Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939 (RGBl.
I. S. 1015) finden bis auf weiteres keine Anwendung".
§
33. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen
Anteilscheine nebst den Erneuerungsscheinen und den
Gewinnanteilscheinen sind bis zum 30. April 1940 bei der Deutschen
Reichsbank einzureichen. Ist ein Anteilschein vernichtet oder
abhandengekommen, so genügt an Stelle der Einreichung der
Nachweis, daß das Aufgebotsverfahren beantragt ist.
(2)
Jeder Anteilseigner hat bei der Einreichung oder spätestens bis
zum 30. April 1940 den Nachweis zu führen, daß er
Reichsbankanteile besitzen darf (§ 11 Abs. 2). Anteilseigner, die
nicht in den Stammbüchern der Deutschen Reichsbank eingetragen
sind, haben bis zum 30. April 1940 ihre Eintragung zu beantragen und
die etwa von der Deutschen Reichsbank für erforderlich
erachteten Rechtsausweise zu erbringen. die Deutsche Reichsbank
haftet nicht für die Nachprüfung des Rechtsausweises.
(3)
Das Reichsbankdirektorium entscheidet unter Ausschluß des
Rechtsweges, ob die im Abs. 2 erforderlichen Nachweise erbracht sind.
Das Reichsbankdirektorium kann die Frist für diese Nachweise
verlängern.
(4)
Reichsbankanteile, die nicht fristgemäß nach Abs. 1
eingereicht sind oder für die die Anteilseigner die nach Abs. 2
erforderten Nachweise nicht innerhalb der bestimmten Frist erbracht
haben, können nebst den zugehörigen Dividenden- und
Erneuerungsscheinen vom Reichsbankdirektorium durch öffentliche
Bekanntmachung zugunsten der Deutschen Reichsbank für kraftlos
erklärt werden. Die Anteile werden neu ausgegeben.
(5)
Die näheren Ausführungsbestimmungen erläßt das
Reichsbankdirektorium.
(6)
Für die für kraftlos erklärten Anteile gewährt
die Deutsche Reichsbank eine Abfindung. Sie gewährt ferner eine
Abfindung für die Abänderung der Gewinnverteilung.
(7)
Die Abfindungen setzt die Hauptversammlung nach Vorschlag des
Reichsbankdirektoriums endgültig fest.
§
34. (1) Für die Amtsdauer der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
im Amt befindlichen Mitglieder des Reichsbankdirektoriums gelten die
bisherigen Vorschriften.
(2)
Bis zum Erlaß eines Beamtenstatuts gemäß § 7 und
von Vorschriften über die Gehälter, Wartegelder, Ruhegehälter
und die Hinterbliebenenbezüge der Reichsbankbeamten gemäß
§ 8 bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft.
(3)
Reichsbankbeamten, denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
weitergehende Rechte zustanden, als ihnen dieses Gesetz und das gemäß
§ 7 Abs. 2 zu erlassende Beamtenstatut gewähren, bleiben diese
Rechte erhalten.
§
35. Für die Berichtigung des Grundbuchs durch Änderung der
Bezeichnung "Reichsbank" in "Deutsche Reichsbank"
wird eine Gebühr nicht erhoben.
§
36. Es treten außer Kraft:
das Bankgesetz vom 30. August 1924 (RGBl. II. S. 235) nebst
den dazu erlassenen Änderungsgesetzen,
§ 1 des Gesetzes zur Änderung des Bankgesetzes vom 19.
März 1924 (RGBl. II. S. 73),
die Verordnung des Bundesrates über die Bestätigung
von Schecks durch die Reichsbank vom 31. August 1916 (RGBl. S. 985)
und Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz vom 14.
August 1933 (RGBl. I. S. 605),
das Gesetz über die Ausgabe und Einlösung von
Notgeld vom 17. Juli 1922 (
RGBl
I.
S. 693) und
Kapital IX der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur
Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I.
S. 537, 562) nebest den dazu erlassenen weiteren Vorschriften.
§
37. (1) Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung, die Vorschrift
über die Verteilung des Reingewinns (§ 24) bereits mit Wirkung
für das Geschäftsjahr 1938 in Kraft.
(2)
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die
die im § 33 vorgesehenen Abfindungen festzusetzen hat, bleibt die
Vorschrift des § 11 Abs. 2 außer Betracht.
Berchtesgaden
, den 15. Juni
1939.
Der
Führer und Reichskanzler
Adolf
Hitler
Der
Reichswirtschaftsminister
Walther
Funk
Der Reichsminister der Finanzen
Graf
Schwerin von Krosigk
Der
Reichsminister des Innnern
Frick
Der
Reichsminister der Justiz
In
Vertretung
Dr.
Schlegelberger
Der
Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr.
Lammers
Quelle:
Reichsgesetzblatt 1939 I S. 1015, 1030
Dr.
Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg.
RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
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