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НАИМЕНОВАНИЕ Gesetz über die Deutsche Reichsbank
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ДАТА 15. Juni 1939
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ИСТОЧНИК ИНФ.  
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Gesetz über die Deutsche Reichsbank

Закон о Немецком Имперском Банке

vom  15. Juni 1939.

geändert durch

Verordnung vom 4. September 1939 (RGBl. I. S. 1694)

faktisch aufgehoben durch das Gesetz Nr. 60 der amerikanischen bzw. die Verordnung Nr. 129 der britischen Militärregierung in Deutschland vom 1. März 1948 (GVBl. Wirtschaftsrat Beilage Nr. 3)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Die Deutsche Reichsbank untersteht als deutsche Notenbank der uneingeschränkten Hoheit des Reichs. Sie dienst der Verwirklichung der durch die nationalsozialistische Staatsführung gesetzten Ziele im Rahmen des ihr anvertrauten Aufgabenbereichs, insbesondere zur Sicherstellung des Wertes der deutschen Währung.

Zur Regelung der Rechtsverhältnisse der durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 (RGBl. S. 177) errichteten Reichsbank hat die Reichsregierung das folgenden Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

I. Rechtsform und Aufgaben

§ 1. (1) Die Deutsche Reichsbank ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterstellt.

(2) Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Berlin . Sie darf Zweigstellen unterhalten.

§ 2. Die Aufgaben der Deutschen Reichsbank ergeben sich aus ihrer Stellung als Notenbank des Reichs. Sie hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben. Sie hat ferner den geld- und Zahlungsverkehr im Inland und mit dem Ausland zu regeln sowie für die Nutzbarmachung der verfügbaren Geldmittel der deutschen Wirtschaft in gemeinnütziger und volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise zu sorgen.

II. Leitung und Verwaltung

§ 3. (1) Die Deutsche Reichsbank wird nach den Weisungen und unter der Aufsicht des Führers und Reichskanzlers von dem Präsidenten der Deutschen Reichsbank und den übrigen Mitgliedern des Reichsbankdirektoriums geleitet und verwaltet.

(2) Im Reichsbankdirektorium entscheidet der Präsident der Deutschen Reichsbank.

§ 4. (1) Der Führer und Reichskanzler ernennt den Präsidenten der Deutschen Reichsbank und die übrigen Mitglieder des Reichsbankdirektoriums. Er bestimmt die Dauer ihres Amtes.

(2) Die Gehälter, Wartegelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge des Präsidenten der Deutschen Reichsbank und der übrigen Mitglieder des Reichsbankdirektoriums werden durch Vertrag mit der Deutschen Reichsbank bestimmt. Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Führers und Reichskanzlers.

(3) Der Führer und Reichskanzler kann den Präsidenten der Deutschen Reichsbank und die übrigen Mitglieder des Reichsbankdirektoriums jederzeit unter Wahrung der vertraglichen Ansprüche abberufen.

§ 5. (1) Die Deutsche Reichsbank wird durch das Reichsbankdirektorium gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Erklärungen sind für die Deutsche Reichsbank verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des Reichsbankdirektoriums abgegeben werden; sie können auch von Vertretern abgegeben werden, die das Reichsbankdirektorium bestimmt.

(3) Die Vorstände der selbständigen Zweiganstalten (Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen) vertreten die Deutsche Reichsbank innerhalb des Geschäftsbereichs der von ihnen geleiteten Zweiganstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen der selbständigen Zweiganstalten sind für die Deutsche Reichsbank verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden. Alle Klagen gegen die Deutsche Reichsbank, die auf den Geschäftsbetrieb einer solchen Zweiganstalt Bezug haben, können bei dem für den Sitz der Zweiganstalt zuständigen Gericht erhoben werden.

(4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Deutschen Reichsbank abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vertretungsberechtigten.

§ 6. (1) Der Präsident der Deutschen Reichsbank bildet bei dem Reichsbankdirektorium einen Beirat, dessen Vorsitz er selbst inne hat. Er ernennt aus den Mitgliedern des Beirats einen ständigen Vertreter.

(2) Der Präsident der Deutschen Reichsbank kann Ausschüsse des Beirats für bestimmte Arbeitsgerichte bilden und einzelne Mitglieder des Beirats mit bestimmten Aufträgen betrauen.

(3) Bei den Zweiganstalten können Bezirksbeiräte gebildet werden.

(4) Die Mitglieder des Beirats und der Bezirksbeiräte sind ehrenamtlich tätig.

§ 7. (1) Der Präsident der Deutschen Reichsbank ernennt die Reichsbankbeamten. Bei der Ernennung von Reichsbankbeamten ist der Stellvertreter des Führers oder die von ihm bestimmte Stelle nach den für die Reichsbeamten geltenden Bestimmungen zu hören.

(2) Die Reichsbankbeamten sind mittelbare Reichsbeamte. Ihre Rechtsverhältnisse werden durch ein von dem Präsidenten der Deutschen Reichsbank zu erlassendes Beamtenstatut geregelt, das den besonderen Bedürfnissen eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes Rechnung zu tragen hat. Das Statut bedarf der Zustimmung der Reichsregierung.

(3) Die Reichsbankbeamten unterstehen der Reichsdienststrafordnung. Oberste Dienstbehörde der Reichsbankbeamten ist der Präsident der Deutschen Reichsbank.

§ 8. (1) Der Präsident der Deutschen Reichsbank erläßt die Vorschriften über die Gehälter, Wartegelder, Ruhegehälter und die Hinterbliebenenbezüge sowie über die Zulagen der Reichsbankbeamten. Diese Vorschriften bedürfen der Zustimmung der Reichsregierung.

(2) Der Präsident der Deutschen Reichsbank kann im Einzelfall nach Maßgabe der Bedürfnisse der Deutschen Reichsbank bei besonderen Leistungen besondere Vergütungen gewähren; diese Vergütungen dürfen in ihrem Gesamtbetrag ein Zehntel des gesamten Besoldungsaufwandes für die Reichsbankbeamten nicht übersteigen.

§ 9. Der Präsident der Deutschen Reichsbank kann bei der Deutschen Reichsbank und ihren Zweiganstalten Urkundsbeamte bestellen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und führen ein Amtssiegel. Die Urkundsbeamten können in Angelegenheiten der Deutschen Reichsbank alle Geschäfte wahrnehmen, die zur Amtstätigkeit eines Notars gehören. Die Befugnis, die Deutsche Reichsbank zu vertreten, kann durch die Bescheinigung eines Urkundsbeamten der Deutschen Reichsbank nachgewiesen werden.

§ 10. (1) Die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums, sämtliche im Dienst der Deutschen Reichsbank tätigen Personen sowie die Mitglieder des Beirats der Deutschen Reichsbank und der Bezirksbeiräte sind verpflichtet, über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Einrichtungen der Deutschen Reichsbank, insbesondere über alle Geschäfte der Bank und über den Umfang gewährter Kredite, Schweigen zu beobachten, auch nachdem die Zugehörigkeit zur Deutschen Reichsbank beendet ist.

(2) Sie dürfen ohne Genehmigung des Präsidenten der Deutschen Reichsbank über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Reichs Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattungen auch sonst dienstliche Nachteile bereiten würde.

(3) § 96 der Strafprozeßordnung gilt für die Deutsche Reichsbank mit der Maßgabe, daß oberste Dienstbehörde im Sinne dieser Vorschrift der Präsident der Deutschen Reichsbank ist.

III. Grundkapital und Anteilseigner

§ 11. (1) Das Grundkapital der Deutschen Reichsbank beträgt 150 Millionen Reichsmark. Es zerfällt in Anteile. Die Anteilseigner haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Deutschen Reichsbank.

(2) Als Anteilseigner der Deutschen Reichsbank sind nur zugelassen deutsche Staatsangehörige, die nach ihrer Abstammung die Voraussetzungen zum Erwerb des Reichsbürgerrechts erfüllen, sowie juristische Personen und Unternehmen, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

(3) Der Erwerber eines Anteils hat auf Verlangen der Deutschen Reichsbank innerhalb einer von ihr bestimmten Frist nachzuweisen, daß er gemä0ß Abs. 2 zum Besitz von Reichsbankanteilen zugelassen ist. Das Reichsbankdirektorium entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges, ob der Nachweis erbracht ist.

(4) Die Satzung (§ 27) kann bestimmen, daß Anteilscheine ausgegeben werden; sie können durch Indossament übertragen werden. Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13, 14 Abs. 2 und Artikel 16 des Wechselgesetzes.

§ 12. (1) Die Hautversammlung ist die Vertretung der Anteilseigner.

(2) Sie nimmt den Jahresabschluß und den Verwaltungsbericht entgegen. Sie beschließt auf Vorschlag des Präsidenten der Deutschen Reichsbank über eine Erhöhung des Grundkapitals.

IV. Geschäftskreis der Deutschen Reichsbank

§ 13. (1) Die Deutsche Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben:

1. Wechsel und Schecks zu kaufen und zu verkaufen, aus denen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften. Die Wechsel müssen, vom Tage des Ankaufs gerechnet, innerhalb dreier Monate fällig sein; sie sollen gute Handelswechsel sein.

Von dem Erfordernis der dritten Unterschrift kann abgesehen werden, wenn durch einen Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicherheit des Wechsels oder Schecks gewährleistet ist;

2. vom Reich begebene Schatzwechsel, welche vom Tage des Ankaufs gerechnet, innerhalb dreier Monate fällig sind, zu kaufen und zu verkaufen. Der Führer und Reichskanzler bestimmt den Höchstbetrag, den die Deutsche Reichsbank auf Grund dieser Vorschrift in ihrem Bestand haben und gemäß Nr. 5c beleihen darf;

3. zur Regelung des Geldmarktes festverzinsliche, zum amtlichen Börsenhandel zugelassene Wertpapiere, ferner Schatzanweisungen des Reichs, die, vom Tage des Ankaufs gerechnet, innerhalb eines Jahres fällig sind, zu kaufen und zu verkaufen;

4. Gold und Devisen zu kaufen und zu verkaufen;

5. verzinsliche Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen Pfänder zu gewähren (Lombardverkehr), und zwar

    a) gegen Gold bis zur Höhe des Ankaufspreises (§ 14),

    b) gegen Wechsel, die den Erfordernissen der Nr. 1 entsprechen, zu höchstens 9/10 ihres Nennbetrages,

    c) gegen vom Reich begebene Schatzwechsel, welche den Erfordernisse der Nr. 2 entsprechen, zu höchstens 9/10 ihres Nennbetrages,

    d) gegen vom Reichsbankdirektorium bezeichnete festverzinsliche Wertpapiere, gegen Schatzanweisungen des Reichs oder eines deutschen Landes, die, vom Tage der Beleihung gerechnet, innerhalb eines Jahres fällig sind - in Stücken und Sammelbestandanteilen bei Wertpapiersammelbanken - sowie gegen Reichsschuldbuchforderungen von höchstens 3/4 ihres Kurswertes.

    Besteht für Werte dieser Art kein börsenmäßig notierter Kurswert, so setzt das Reichsbankdirektorium den einer Beleihung zugrunde zu legenden Wert nach der bestehenden Verwertungsmöglichkeit fest,

    e) gegen im Inland lagernde Kaufmannswaren oder sie vertretende Urkunden zu höchstens 2/3 ihres Wertes.

Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr gewährten Darlehns im Verzug ist, ist die Deutsche Reichsbank berechtigt, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung das Pfand durch einen ihrer Beamten oder durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen oder, wenn der verpfändende Gegenstand einen Börsen- oder Marktpreis hat, den Verkauf auch nichtöffentlich durch einen dieser Beamten oder einen Handelsmakler zum laufenden Preise bewirken zu lassen und sich aus dem Erlös wegen Kosten, Zinsen und Kapital bezahlt zu machen. Dieses Recht behält die Deutsche Reichsbank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber der Konkursmasse des Schuldners;

6. unverzinsliche - in Ausnahmefällen auch verzinsliche - Gelder im Giroverkehr oder als Einlagen anzunehmen;

7. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen. Die Deutsche Reichsbank hat die Stellung einer Wertpapiersammelbank;

8. für fremde Rechnung nach vorheriger Deckung:

    a) bankmäßige Geschäfte auszuführen;

    b) Edelmetalle zu kaufen und zu verkaufen.

(2) Das Reichsbankdirektorium hat die im Geschäftsverkehr der Deutschen Reichsbank zur Anwendung kommenden Zinssätze öffentlich bekanntzumachen.

§ 14. (1) Die Deutsche Reichsbank ist verpflichtet, an ihrem Sitz in Berlin Barrengold zum festen Satz von 2784 Reichsmark für 1 Kilogramm fein anzukaufen. Sie ist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers solches Gold prüfen und scheiden zu lassen.

(2) Die Deutsche Reichsbank gibt aus ihren verfügbaren Beständen Gold in Barren zum Preise von 2790 Reichsmark für 1 Kilogramm fein gegen Barzahlung ab, wenn ihr die Verwendung für volkswirtschaftlich gerechtfertigte Zwecke gewährleistet erscheint.

§ 15. (1) Die Deutsche Reichsbank ist verpflichtet, sämtliche die Reichsverwaltung betreffenden Bankgeschäfte soweit sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für sie zugelassen sind, auszuführen sowie den gesamten Zahlungsverkehr zwischen den Kassen des Reichs, der Reichsgaue, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu vermitteln. Sie darf hierfür dem Reich Kosten und Gebühren nicht berechnen.

(2) Das Reich wird seine sämtlichen die allgemeine Reichsverwaltung betreffenden Bankgeschäfte durch die Deutsche Reichsbank besorgen zu lassen. Das Reich wird Anleihen und Schatzanweisungen in erster Linie durch die Deutsche Reichsbank begeben lassen.

§ 16. (1) Die Deutsche Reichsbank darf dem Reich Betriebskredite gewähren, deren Höhe der Führer und Reichskanzler bestimmt.

(2) Daneben darf die Deutschen Reichsbank der Deutschen Reichspost und der Deutschen Reichsbahn Betriebskredite bis zum Höchstbetrag von zusammen 200 Millionen Reichsmark für beide Unternehmen geben. In diesem Falle findet auf Verlangen der Deutschen Reichsbank die Vorschrift des § 15 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

§ 17. Die Deutsche Reichsbank ist befugt, Aktien und Schuldverschreibungen der Deutschen Golddiskontbank sowie Aktien der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zu erwerben und zu veräußern und die Gewährleistung für die Zeichnung solcher Aktien zu übernehmen.

§ 18. (1) Andere Geschäfte, als sie in den §§ 13 bis 17 zugelassen sind, soll die Deutsche Reichsbank nur für Betriebszwecke oder zur Durchführung oder Abwicklung zugelassener Geschäfte vornehmen.

(2) Die Annahme von Wechseln ist der Deutschen Reichsbank untersagt.

§ 19. (1) Versieht die Deutsche Reichsbank einen auf sie gezogenen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, so wird sie dadurch dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet; für die Einläsung haftet sie auch dem Aussteller und den Indossanten.

(2) Die Deutsche Reichsbank ist nur nach vorheriger Deckung befugt, Schecks mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen.

(3) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des Ausstellers der Konkurs eröffnet wurde.

(4) Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Auf den Nachweis der Vorlegung finden die Vorschriften des Artikels 40 des Scheckgesetzes Anwendung.

(5) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren vom Ablauf der Vorlegungsfrist an.

(6) Auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung finden die für Wechselsachen geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften entsprechende Anwendung.

(7) Die Bestätigung begründet nicht die Verpflichtung zur Entrichtung des Wechselstempels oder einer sonstigen Abgabe.

V. Notenausgabe, Notendeckung und Ausweis

§ 20. (1) Die Reichsbanknoten sind außer Reichsgoldmünzen das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

(2) Die Reichsbanknoten lauten auf Reichsmark. Reichsbanknoten über kleinere Beträge als zehn Reichsmark dürfen nur im Einvernehmen mit der Reichsregierung ausgegeben werden.

§ 21. (1) Die umlaufenden Noten der Deutschen Reichsbank müssen jederzeit gedeckt sein durch ihre Bestände

    an Wechseln und Schecks gemäß § 13 Nr. 1,

    an Schatzwechseln des Reichs gemäß § 13 Nr. 2,

    an Wertpapieren gemäß § 13 Nr. 3,

    an täglich fälligen Forderungen auf Grund von  Lombarddarlehen gemäß § 13 Nr. 5.

(2) Gold- und Devisenbestände soll die Deutsche Reichsbank in einer Höhe halten, wie es nach ihrem Ermessen zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich ist.

(3) Die Gold- und Devisenbestände, über die die Deutsche Reichsbank jederzeit verfügen kann, sind neben den im Abs. 1 bezeichneten Deckungsmitteln als Notendeckung zugelassen. Gold im Sinne dieser Vorschrift sind Reichsgoldmünzen, zum Nennwert berechnet, ferner Barrengold und sonstige Goldmünzen, das Kilogramm fein zu 2684 Reichsmark berechnet. Devisen im Sinne dieser Vorschrift sind kursfähiges ausländisches geld mit Ausnahme der Scheidemünzen, im Ausland zahlbare und auf ausländische Währung lautende Wechsel und Schecks gemäß § 13 Nr. 1 sowie täglich fällige Forderungen, die bei einer als zahlungsfähig bekannten Bank an einem ausländischen zentralen Finanzplatz in ausländischer Währung zahlbar sind.

§ 22. (1) Die Deutsche Reichsbank hat für beschädigte Noten Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber entweder einen Teil der Note vorlegt, welcher größer ist als die Hälfte, oder den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von welcher er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt vernickelt ist. Das Reichsbankdirektorium entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges, ob der Nachweis erbracht ist.

(2) Der Aufruf und die Einziehung der Noten erfolgt durch das Reichsbankdirektorium, das hierüber die näheren Bestimmungen erläßt. Diese BEstimmungen sind öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die aufgerufenen Noten sind nach Ablauf der vom Reichsbankdirektorium bestimmten Frist ungültig.

(4) Für vernichtete, verlorene oder ungültige Noten Ersatz zu leisten, ist die Deutsche Reichsbank nicht verpflichtet.

§ 23. (1) Die Deutsche Reichsbank hat den Stand ihrer Aktiva und Passiva regelmäßig zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung muß angeben:

1. auf seiten der Passiva:

    das Grundkapital,

    die Rücklagen und Rückstellungen,

    den betrag der umlaufenden Noten,

    die täglich fälligen Verbindlichkeiten,

    die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten,

    die sonstigen Passiva;

2. auf seiten der Aktiva:

    den Deckungsbestand an Gold und Devisen,

    den Bestand:

        an Wechseln und Schecks sowie an Schatzwechseln des Reichs,

        an Wertpapieren, die gemäß § 13 Nr. 3 angekauft worden sind,

        an Lombardforderungen,

        an deutschen Scheidemünzen,

        an Rentenbankscheinen,

        an sonstigen Wertpapieren,

        an sonstigen Aktiven.

(3) Außerdem sind die aus weiterbegebenen, im Inland zahlbaren Wechseln entstandenen bedingten Verbindlichkeiten ersichtlich zu machen.

VI. Jahresabschluß und Gewinnverteilung

§ 24. (1) Das Reichsbankdirektorium stellt den Jahresabschluß fest.

(2) Von dem jährlichen Reingewinn sind zehn vom Hundert so lange einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, bis diese die Höhe des Grundkapitals erreicht. Die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwandt werden. Der Verwendung der gesetzlichen Rücklage steht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind.

(3) Aus dem verbleibenden Reingewinn erhalten die Anteilseigner einen Gewinnanteil von fünf vom Hundert. Der Überschuß fällt dem Reich zu.

VII. Geschäftskreis der Deutschen Reichsbank

§ 25. (1) Mit Gefängnis und mit Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder mit einer dieser Strafen - bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe oder mit Haft - wird bestraft

1. wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder sonstige Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr an Stelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten verwendet zu werden), auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht in Reichswährung ausgedrückt ist, oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt oder zu Zahlungen verwendet;

2. wer im Ausland ausgegebene Geldzeichen, die ausschließlich oder neben anderen Wertbestimmungen auf Reichswährung lauten, zu Zahlungen im Inland verwendet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden. Kann keine bestimmte Person verfügt und verurteilt werden, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 26. (1) Die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums werden mit Geldstrafe oder Gefängnis bestraft

1. wenn sie in den im § 23 vorgeschriebenen Veröffentlichungen den Stand der Verhältnisse der Deutschen Reichsbank vorsätzlich unwahr darstellen oder verschleiern;

2. wenn sie vorsätzlich anordnen oder zulassen, daß die Deutsche Reichsbank mehr Noten ausgibt, als sie auszugeben befugt ist.

(2) Die Strafverfolgung tritt auf Anordnung des Führers und Reichskanzlers ein.

VIII. Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Der Präsident der Deutschen Reichsbank erläßt die Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen sind öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Satzung hat zu bestimmen:

1. die Einrichtung der Zweiganstalten;

2. über den Beirat der Deutschen Reichsbank und die Bezirksräte;

3. über die Anteile an dem Grundkapital der Deutschen Reichsbank, ihre Übertragung oder Verpfändung;

4. über die Ausgabe und Form von Anteilscheinen und der dazugehörigen Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, über Aufgebot und Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anteilscheine sowie über das Verfahren bei Abhandenkommen von Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheinen;

5. über die Hauptversammlung, insbesondere über die Bedingungen der Ausübung des Stimmrechts und die Geschäftsordnung;

6. über das Geschäftsjahr, den Jahresabschluß und den Geschäftsbereich;

7. über die Prüfung der Rechnungen und die Einrichtungen für diese Prüfung;

8. über die Auszahlung der Gewinnanteile.

(3) Solange der Präsident der Deutschen Reichsbank eine Satzung nicht erlassen hat, gelten die Bestimmungen der bisherigen Satzung fort, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

§ 28. (1) Das Reichsbankdirektorium und die Vorstände der Zweiganstalten der Deutschen Reichsbank haben die Stellung von Reichsbehörden.

(2) Für den Bereich der Deutschen Reichsbank hat das Reichsbankdirektorium die Stellung der obersten Reichsbehörde.

(3) Die Vorschriften über die Haftung des Reichs für seine Beamten gelten sinngemäß für die Deutsche Reichsbank.

§ 29. Für die öffentlichen Bekanntmachungen der Deutschen Reichsbank genügt die einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald die sie enthaltende Nummer des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers in Berlin ausgegeben ist.

§ 30. Anteile der Deutschen Reichsbank sind an jeder Börse zum Börsenhandel zuzulassen. Zum Zweck der Einführung an der Börse sind dem Börsenvorstand ihre Merkmale mitzuteilen; die Veröffentlichung eines Prospektes ist nicht erforderlich.

§ 31. (1) Die Deutsche Reichsbank genießt in Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten die gleichen Vergünstigungen wie das Reich.

 

(2) Die Vorschriften über die Beteiligung an den Industrie- und Handelskammern finden auf die Deutsche Reichsbank keine Anwendung.

§ 32. Die Deutsche Rentenbank darf den Betrag der umlaufenden Rentenbankscheine nicht erhöhen. Die Rentenbankscheine sind nach Maßgabe besonderer Bestimmungen einzuziehen.

Durch Verordnung vom 4. September 1939 wurde bestimmt:

"Art. I. ...und § 32 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939 (RGBl. I. S. 1015) finden bis auf weiteres keine Anwendung".

§ 33. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Anteilscheine nebst den Erneuerungsscheinen und den Gewinnanteilscheinen sind bis zum 30. April 1940 bei der Deutschen Reichsbank einzureichen. Ist ein Anteilschein vernichtet oder abhandengekommen, so genügt an Stelle der Einreichung der Nachweis, daß das Aufgebotsverfahren beantragt ist.

(2) Jeder Anteilseigner hat bei der Einreichung oder spätestens bis zum 30. April 1940 den Nachweis zu führen, daß er Reichsbankanteile besitzen darf (§ 11 Abs. 2). Anteilseigner, die nicht in den Stammbüchern der Deutschen Reichsbank eingetragen sind, haben bis zum 30. April 1940 ihre Eintragung zu beantragen und die etwa von der Deutschen Reichsbank für erforderlich erachteten Rechtsausweise zu erbringen. die Deutsche Reichsbank haftet nicht für die Nachprüfung des Rechtsausweises.

(3) Das Reichsbankdirektorium entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges, ob die im Abs. 2 erforderlichen Nachweise erbracht sind. Das Reichsbankdirektorium kann die Frist für diese Nachweise verlängern.

(4) Reichsbankanteile, die nicht fristgemäß nach Abs. 1 eingereicht sind oder für die die Anteilseigner die nach Abs. 2 erforderten Nachweise nicht innerhalb der bestimmten Frist erbracht haben, können nebst den zugehörigen Dividenden- und Erneuerungsscheinen vom Reichsbankdirektorium durch öffentliche Bekanntmachung zugunsten der Deutschen Reichsbank für kraftlos erklärt werden. Die Anteile werden neu ausgegeben.

(5) Die näheren Ausführungsbestimmungen erläßt das Reichsbankdirektorium.

(6) Für die für kraftlos erklärten Anteile gewährt die Deutsche Reichsbank eine Abfindung. Sie gewährt ferner eine Abfindung für die Abänderung der Gewinnverteilung.

(7) Die Abfindungen setzt die Hauptversammlung nach Vorschlag des Reichsbankdirektoriums endgültig fest.

§ 34. (1) Für die Amtsdauer der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Reichsbankdirektoriums gelten die bisherigen Vorschriften.

(2) Bis zum Erlaß eines Beamtenstatuts gemäß § 7 und von Vorschriften über die Gehälter, Wartegelder, Ruhegehälter und die Hinterbliebenenbezüge der Reichsbankbeamten gemäß § 8 bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft.

(3) Reichsbankbeamten, denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes weitergehende Rechte zustanden, als ihnen dieses Gesetz und das gemäß § 7 Abs. 2 zu erlassende Beamtenstatut gewähren, bleiben diese Rechte erhalten.

§ 35. Für die Berichtigung des Grundbuchs durch Änderung der Bezeichnung "Reichsbank" in "Deutsche Reichsbank" wird eine Gebühr nicht erhoben.

§ 36. Es treten außer Kraft:

    das Bankgesetz vom 30. August 1924 (RGBl. II. S. 235) nebst den dazu erlassenen Änderungsgesetzen,

    § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bankgesetzes vom 19. März 1924 (RGBl. II. S. 73),

    die Verordnung des Bundesrates über die Bestätigung von Schecks durch die Reichsbank vom 31. August 1916 (RGBl. S. 985) und Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz vom 14. August 1933 (RGBl. I. S. 605),

    das Gesetz über die Ausgabe und Einlösung von Notgeld vom 17. Juli 1922 ( RGBl I. S. 693) und Kapital IX der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I. S. 537, 562) nebest den dazu erlassenen weiteren Vorschriften.

§ 37. (1) Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung, die Vorschrift über die Verteilung des Reingewinns (§ 24) bereits mit Wirkung für das Geschäftsjahr 1938 in Kraft.

(2) Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die die im § 33 vorgesehenen Abfindungen festzusetzen hat, bleibt die Vorschrift des § 11 Abs. 2 außer Betracht.

 

    Berchtesgaden , den 15. Juni 1939.

Der Führer und Reichskanzler

Adolf Hitler

Der Reichswirtschaftsminister

Walther Funk

Der Reichsminister der Finanzen

Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichsminister des Innnern

Frick

Der Reichsminister der Justiz

In Vertretung

Dr. Schlegelberger

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei

Dr. Lammers

 

Quelle: Reichsgesetzblatt 1939 I S. 1015, 1030

Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943

 

 

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