Wir
Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
etc.
verordnen
im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Titel
I.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Die
Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann nur durch Reichsgesetz
erworben, oder über den bei Erlaß des gegenwärtigen
Gesetzes zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert
werden.
Den
Banknoten im Sinne dieses Gesetzes wird dasjenige Staatspapiergeld
gleich geachtet, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung
seiner Betriebsmittel übertragen ist.
§. 2.
Eine
Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche
gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch
für Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründet werden.
§.
3.
Banknoten
dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und 1000 Mark
oder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausgefertigt werden.
§. 4.
Jede
Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsentation zum
vollen Nennwerthe einzulösen, auch solche nicht nur an ihrem
Hauptsitz, sondern auch bei ihren Zweiganstalten jederzeit zum
vollen Nennwerthe in Zahlung anzunehmen. [178≡]
Für
beschädigte Noten hat sie Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber
entweder einen Theil der Note präsentirt, welcher größer
ist, als die Hälfte, oder den Nachweis führt, daß
der Rest der Note, von welcher er nur die Hälfte oder einen
geringeren Theil als die Hälfte präsentirt, vernichtet sei.
Für
vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten ist sie nicht
verpflichtet.
§.
5.
Banknoten,
welche in die Kasse der Bank oder einer ihrer Zweiganstalten oder in
eine von ihr bestellte Einlösungskasse in beschädigtem
oder beschmutztem Zustande zurückkehren, dürfen nicht
wieder ausgegeben werden.
§.
6.
Der
Aufruf und die Einziehung der Noten einer Bank oder einer Gattung
von Banknoten darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung des
Bundesraths erfolgen.
Die
Anordnung erfolgt, wenn ein größerer Theil des Umlaufs
sich in beschädigtem oder beschmutztem Zustande befindet, oder
wenn die Bank die Befugnis zur Notenausgabe verloren hat.
Die
Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn nachgewiesen wird, daß
Nachahmungen der aufzurufenden Noten in den Verkehr gebracht sind.
In
allen Fällen schreibt der Bundesrath die Art, die Zahl und die
Fristen der über den Aufruf zu erlassenden Bekanntmachungen,
den Zeitraum, innerhalb dessen und die Stellen, an welchen die Noten
eingelöst werden sollen, die Maßgaben, unter denen nach
Ablauf der Fristen eine Einlösung der aufgerufenen Noten noch
stattzufinden hat, und die zur Sicherung der Noteninhaber sonst
erforderlichen Maßregeln vor.
Die
nach dem Vorstehenden von dem Bundesrathe zu erlassenden
Vorschriften sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
§.
7.
Den
Banken, welche Noten ausgeben, ist nicht gestattet:
1.
Wechsel zu akzeptiren,
2.
Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde
Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder für
die Erfüllung solcher Kaufs- oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft
zu übernehmen.
§.
8.
Banken,
welche Noten ausgeben, haben
1.
den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7., 15., 23. und Letzten
jedes Monats, spätestens am fünften Tage nach diesen
Terminen und
2.
spätestens drei Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahres
eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, sowie den Jahresabschluß
des Gewinn- und Verlustkontos
durch
den Reichsanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen.
[179≡]
Die
wöchentliche Veröffentlichung muß angeben
1.
auf Seiten der Passiva:
das
Grundkapital,
den
Reservefonds,
den
Betrag der umlaufenden Noten,
die
sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten,
die
an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten,
die
sonstigen Passiva,'
2.
auf Seiten der Aktiva:
den
Metallbestand (den Bestand an kursfähigem deutschem Gelde und
an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund
fein zu 1392 Mark berechnet),
den
Bestand:
an
Reichs-Kassenscheinen,
an
Noten anderer Banken,
an
Wechseln,
an
Lombardforderungen,
an
Effekten,
an
sonstigen Aktiven.
Welche
Kategorien der Aktiva und Passiva in der Jahresbilanz gesondert
nachzuweisen sind, bestimmt der Bundesrath.
Außerdem
sind in beiden Veröffentlichungen die aus weiterbegebenen im
Inlande zahlbaren Wechseln entsprungenen eventuellen
Verbindlichkeiten ersichtlich zu machen.
§.
9.
Banken,
deren Notenumlauf ihren Baarvorrath und den ihnen nach Maßgabe
der Anlage zugewiesenen Betrag übersteigt, haben vom 1. Januar
1876 ab von dem Überschusse eine Steuer von jährlich Fünf
vom Hundert an die Reichskasse zu entrichten. Als Baarvorrath gilt
bei Feststellung der Steuer der in den Kassen der Bank befindliche
Betrag an kursfähigem deutschem Gelde, an Reichs-Kassenscheinen,
an Noten anderer deutscher Banken und an Gold in Barren oder ausländischen
Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet.
Erlischt
die Befugniß einer Bank zur Notenausgabe (§. 49), so wächst
der derselben zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des der
Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs dem Antheile
der Reichsbank zu.
§.
10.
Zum
Zweck der Feststellung der Steuer hat die Verwaltung der Bank am 7.,
15., 23. und Letzten jedes Monats den Betrag des Baarvorraths und
der umlaufenden Noten der Bank festzustellen und diese Feststellung
an die [180≡]Aufsichtsbehörde einzureichen. Am Schluß
jedes Jahres wird von der Aufsichtsbehörde auf Grund dieser
Nachweisungen die von der Bank zu zahlende Steuer in der Weise
festgestellt, daß von dem aus jeder dieser Nachweisungen sich
ergebenden steuerpflichtigen Ueberschusse des Notenumlaufs 5/48
Prozent als Steuersoll berechnet werden. Die Summe dieser für
jede einzelne Nachweisung als Steuersoll berechneten Beträge
ergiebt die von der Bank spätestens am 31. Januar des
folgenden Jahres zur Reichskasse abzuführende Steuer.
§. 11.
Ausländische
Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche
Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen,
Gesellschaften oder Privaten dürfen, wenn sie ausschließlich
oder neben anderen Werthbestimmungen in Reichswährung oder
einer deutschen Landeswährung ausgestellt sind, innerhalb des
Reichsgebietes zu Zahlungen nicht gebraucht werden.
Titel ll. Reichsbank.
§.
12.
Unter
dem Namen
„Reichsbank"
wird
eine unter Aufsicht und Leitung des Reichs stehende Bank errichtet,
welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die
Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesammten Reichsgebiete zu regeln,
die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die
Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen.
Die
Reichsbank hat ihren Hauptsitz in
Berlin
. Sie ist
berechtigt, aller Orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten.
Der
Bundesrath kann die Errichtung solcher Zweiganstalten an bestimmten
Plätzen anordnen.
§.
13.
Die
Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben:
1.
Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu verkaufen;
2.
Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten
haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als
zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ferner
Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staats oder inländischer
kommunaler Korporationen, welche nach spätestens drei Monaten
mit ihrem Nennwerthe fällig sind, zu diskontiren, zu kaufen und
zu verkaufen;
3.
zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate gegen
bewegliche Pfänder zu ertheilen (Lombardverkehr), und zwar:
[181≡]
a)
gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt,
b)gegen
zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und
aus den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines
deutschen Staats oder inländischer kommunaler Korporationen,
oder gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende
Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder von einem
Bundesstaate garantirt sind, gegen voll eingezahlte Stamm- und
Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen deutscher
Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen in Betrieb befindlich sind,
sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer
unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute
Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens
drei Viertel des Kurswerthes,
c)gegen
zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nicht
deutscher Staaten, sowie gegen staatlich garantirte ausländische
Eisenbahn-Prioritätsobligationen, zu höchstens 50 Prozent
des Kurswerthes,
d)gegen
Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem
Abschlage von mindestens 5 Prozent ihres Kurswerthes,
e)gegen
Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaaren, höchstens
bis zu zwei Drittheilen ihres Werthes;
4.
Schuldverschreibungen der vorstehend unter 3. b) bezeichneten Art zu
kaufen und zu verkaufen; die Geschäftsanweisung für das
Reichsbank-Direktorium (§. 26) wird feststellen, bis zu welcher Höhe
die Betriebsmittel der Bank in solchen Schuldverschreibungen
angelegt werden dürfen;
5.
für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden
Inkassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu
leisten und Anweisungen oder Überweisungen auf ihre
Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen;
6.
für fremde Rechnung Effekten aller Art, sowie Edelmetalle nach
vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueberlieferung zu
verkaufen;
7.
verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und
im Giroverkehr anzunehmen; die Summe der verzinslichen Depositen
darf diejenige des Grundkapitals und des Reservefonds der Bank nicht
übersteigen;
8.
Werthgegenstände in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen.
§.
14.
Die
Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von 1392
Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen.
[182≡]
Die
Bank ist berechtigt, auf Kosten des Abgebers solches Gold durch die
von ihr zu bezeichnenden Techniker prüfen und scheiden zu
lassen.
§.
15.
Die
Reichsbank hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu
machen, zu welchem sie diskontirt (§. 13, 2) oder zinsbare Darlehne
ertheilt (§. 13, 3). Die Aufstellung ihrer Wochen-Uebersichten
erfolgt auf Grundlage der Bücher des Reichsbank-Direktoriums
und der demselben unmittelbar untergeordneten Zweiganstalten.
§.
16.
Die
Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfniß ihres Verkehrs
Banknoten auszugeben.
Die
An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung derselben erfolgt
unter Kontrole der Reichsschulden-Kommission, welcher zu diesem
Zwecke ein vom Kaiser ernanntes Mitglied hinzutritt.
§.
17.
Die
Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf
befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittheil in kursfähigem
deutschen Gelde, Reichs-Kassenscheinen oder in Gold in Barren oder
ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark
gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine
Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen
in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig
bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu
halten.
§.
18.
Die
Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten:
a)
bei ihrer Hauptkasse in
Berlin
sofort auf Präsentation,
b)
bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Baarbestände und
Geldbedürfnisse gestatten,
dem
Inhaber gegen kursfähiges deutsches Geld einzulösen.
§.
19.
Die
Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der, vom Reichskanzler nach
der Bestimmung im §. 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten Banken
sowohl in Berlin, als auch bei ihren Zweiganstalten in Städten
von mehr als 80000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die
Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, so
lange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich
nachkommt. Die auf diesem Wege angenommenen Banknoten dürfen
nur entweder zur Einlösung präsentirt oder zu Zahlungen an
diejenige Bank, welche dieselben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen
an dem Orte, wo letztere ihren Hauptsitz hat, verwendet werden.
[183≡]
Die
Reichsbank ist ermächtigt, mit anderen deutschen Banken
Vereinbarungen über Verzichtleistung der letzteren auf das
Recht zur Notenausgabe abzuschließen.
§.
20.
Wenn
der Schuldner eines im Lombardverkehr (§. 13 Ziffer 3) gewährten
Darlehns im Verzuge ist, ist die Reichsbank berechtigt, ohne
gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung das bestellte
Faustpfand durch einen ihrer Beamten oder durch einen zu
Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen, oder,
wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsenpreis oder
Marktpreis hat, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen
ihrer Beamten, oder durch einen Handelsmakler, oder, in Ermangelung
eines solchen, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum
laufenden Preise bewirken zu lassen, und sich aus dem Erlöse
wegen Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Dieses Recht behält
die Bank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber
der Konkursmasse des Schuldners.
§.
21.
Die
Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im gesammten Reichsgebiete
frei von staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern.
§.
22.
Die
Reichsbank ist verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des
Reichs Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des
Reichsguthabens zu leisten.
Sie
ist berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die
Bundesstaaten zu übernehmen.
§.
23.
Das
Grundkapital der Reichsbank besteht aus einhundertundzwanzig
Millionen Mark, getheilt in vierzigtausend auf Namen lautende
Antheile von je dreitausend Mark.
Die
Anteilseigner haften persönlich für die Verbindlichkeiten
der Reichsbank nicht.
§.
24.
Aus
dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinn der Reichsbank
wird:
1.
zunächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividende von vier
und einhalb Prozent des Grundkapitals berechnet, sodann
2.
von dem Mehrbeträge eine Quote von zwanzig Prozent dem
Reservefonds zugeschrieben, so lange derselbe nicht ein Viertel des
Grundkapitals beträgt,
3.
der alsdann verbleibende Ueberrest zur Hälfte an die
Antheilseigner und zur Hälfte an die Reichskasse gezahlt,
soweit die Gesammtdividende der Anteilseigner nicht acht Prozent
übersteigt. Von dem weiter verbleibenden Reste erhalten die
Antheilseigner ein Viertel, die Reichskasse drei Viertel.
[184≡]
Erreicht
der Reingewinn nicht volle vier und einhalb Prozmt des Grundkapitals,
so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
Das
bei Begebung von Antheilsscheinen der Reichsbank etwa zu gewinnende
Aufgeld fließt dem Reservefonds zu.
Dividendenrückstände
verjähren binnen vier Jahren, von dem Tage ihrer Fälligkeit
an gerechnet, zum Vortheil der Bank.
§.
25.
Die
dem Reiche zustehende Aufsicht über die Reichsbank wird von
einem Bank-Kuratorium ausgeübt, welches aus dem Reichskanzler
als Vorsitzenden und vier Mitgliedern besteht. Eines dieser
Mitglieder ernennt der Kaiser, die drei anderen der Bundesrath.
Das
Kuratorium versammelt sich vierteljährlich einmal. In diesen
Versammlungen wird ihm über den Zustand der Bank und alle
darauf Bezug habenden Gegenstände Bericht erstattet und eine
allgemeine Rechenschaft von allen Operationen und Geschäftseinrichtungen
der Bank ertheilt.
§.
26.
Die
dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler, und
unter diesem von dem Reichsbank-Direktorium ausgeübt; in
Behinderungsfällen des Reichskanzlers wird die Leitung durch
einen vom Kaiser hierfür ernannten Stellvertreter wahrgenommen:
Der
Reichskanzler leitet die gesammte Bankverwaltung innerhalb der
Bestimmungen dieses Gesetzes und des zu erlassenden Statuts (§.
40). Er erläßt die Geschäftsanweisungen für das
Reichsbank-Direktorium und für die Zweiganstalten, sowie die
Dienstinstruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt
die erforderlichen Abänderungen der bestehenden Geschäftsanweisungen
(Reglements) und Dienstinstruktionen.
§.
27.
Das
Reichsbank-Direktorium ist die verwaltende und ausführende,
sowie die, die Reichsbank nach außen vertretende Behörde.
Es
besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von
Mitgliedern, und faßt seine Beschlüsse nach
Stimmenmehrheit, hat jedoch bei seiner Verwaltung überall den
Vorschriften und Weisungen des Reichskanzlers Folge zu leisten.
Präsident
und Mitglieder des Reichsbank-Direktoriums werden auf den Vorschlag
des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt.
§.
28.
Die
Beamten der Reichsbank haben die Rechte und Pflichten der
Reichsbeamten.
Ihre
Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge, sowie die
Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen, trägt
die Reichsbank. [185≡]Der Besoldungs- und Pensionsetat des
Reichsbank-Direktoriums wird jährlich durch den
Reichshaushalts-Etat, der der übrigen Beamten jährlich vom
Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrathe auf den Antrag des
Reichskanzlers festgesetzt.
Kein
Beamter der Reichsbank darf Anteilscheine derselben besitzen.
§.
29.
Die
Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den
Rechnungshof des Deutschen Reichs.
Die
Form, in welcher die jährliche Rechnungslegung zu erfolgen hat,
wird durch den Reichskanzler bestimmt. Die hierüber ergehenden
Bestimmungen sind dem Rechnungshof mitzutheilen.
§.
30.
Die
Antheilseigner üben die ihnen zustehende Betheiligung an der
Verwaltung der Reichsbank durch die Generalversammlung, außerdem
durch einen aus ihrer Mitte gewählten ständigen
Zentralausschuß nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen aus.
§.
31.
Der
Zentralausschuß ist die ständige Vertretung der
Antheilseigner gegenüber der Verwaltung. Er besteht aus fünfzehn
Mitgliedern, neben welchen fünfzehn Stellvertreter zu wählen
sind. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden von der
Generalversammlung aus der Zahl der im Besitze von mindestens je
drei auf ihren Namen lautenden Anteilscheinen befindlichen
Antheilseigner gewählt. Sämmtliche Mitglieder und
Stellvertreter müssen im Reichsgebiete und wenigstens neun
Mitglieder und neun Stellvertreter in
Berlin
ihren Wohnsitz
haben. Ein Drittel der Mitglieder scheidet jährlich aus. Die
Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Der
Zentralausschuß versammelt sich unter Vorsitz des Präsidenten
des Reichsbank-Direktoriums wenigstens einmal monatlich, kann von
demselben aber auch außerordentlich berufen werden. Er ist
beschlußfähig bei Anwesenheit von wenigstens sieben
Mitgliedern; die Geschäftsanweisung wird festsetzen, in welchen
Fällen und in welcher Reihenfolge die Einberufung von
Stellvertretern zu bewirken ist.
§.
32.
Dem
Zentralausschuß werden in jedem Monat die wöchentlichen
Nachweisungen über die Diskonto-, Wechsel- und Lombardbestände,
den Notenumlauf, die Baarfonds, die Depositen, über den An- und
Verkauf von Gold, Wechseln und Effekten, über die Vertheilung
der Fonds auf die Zweiganstalten zur Einsicht vorgelegt, und
zugleich die Ergebnisse der ordentlichen und der außerordentlichen
Kassenrevisionen, sowie die Ansichten und Vorschläge des
Reichsbank-Direktoriums über den Gang der Geschäfte im
Allgemeinen und über die etwa erforderlichen Maßregeln
mitgetheilt. [186≡]
Insbesondere
ist der Zentralausschuß gutachtlich zu hören:
a)
über die Bilanz und die Gewinnberechnung, welche nach Ablauf
des Geschäftsjahres vom Reichsbank-Direktorium aufgestellt, mit
dessen Gutachten dem Reichskanzler zur definitiven Festsetzung
überreicht, und demnächst den Anteilseignern in deren
ordentlicher Generalversammlung mitgetheilt wird;
b)
über Abänderungen des Besoldung- und Pensionsetats (§.
28);
c)
über die Besetzung erledigter Stellen im Reichsbank-Direktorium,
mit Ausnahme der Stelle des Präsidenten, vor der Beschlußfassung
des Bundesraths (§. 27);
d)
über den Höchstbetrag, bis zu welchem die Fonds der Bank
zu Lombarddarlehen verwendet werden können.
Der
Ankauf von Effekten für Rechnung der Bank kann nur erfolgen,
nachdem die Höhe des Betrages, bis zu welcher die Fonds der
Bank zu diesem Zwecke verwendet werden können, zuvor mit
Zustimmung des Zentralausschusses festgesetzt ist;
e)
über die Höhe des Diskontosatzes und des Lombard-Zinsfußes,
sowie über Veränderungen in den Grundsätzen und
Fristen der Kreditertheilung;
f)
über Vereinbarungen mit anderen deutschen Banken (§. 19),
sowie über die in den Geschäftsbeziehungen zu denselben zu
beobachtenden Grundsätze.
Allgemeine
Geschäftsanweisungen und Dienstinstruktionen sind dem
Zentralausschusse alsbald nach ihrem Erlasse (§. 26) zur Kenntnißnahme
mitzutheilen.
§.
33.
Die
Mitglieder des Zentralausschusses beziehen keine Besoldung.
Wenn
ein Ausschußmitglied das Bankgeheimnis (§. 39) verletzt, die
durch sein Amt erlangten Aufschlüsse gemißbraucht oder
sonst das öffentliche Vertrauen verloren hat, oder wenn durch
dasselbe überhaupt das Interesse des Instituts gefährdet
erscheint, so ist die Generalversammlung berechtigt, seine Ausschließung
zu beschließen.
Ein
Ausschußmitglied, welches in Konkurs geräth, während
eines halben Jahres den Versammlungen nicht beigewohnt, oder eine
der Voraussetzungen seiner Wählbarkeit (§. 31) verloren hat,
wird für ausgeschieden erachtet.
§.
34.
Die
fortlaufende spezielle Kontrole über die Verwaltung der
Reichsbank üben drei, von dem Zentralausschusse aus der Zahl
seiner Mitglieder auf ein Jahr gewählte Deputirte des
Zentralausschusses beziehungsweise deren gleichzeitig zu wählende
Stellvertreter. Die Geschäftsanweisung wird festsetzen, in
welchen Fällen und in welcher Reihenfolge die Einberufung von
Stellvertretern zu bewirken ist. [187≡]
Die
Deputirten sind insbesondere berechtigt, allen Sitzungen des
Reichsbank-Direktoriums mit berathender Stimme beizuwohnen.
Sie
sind ferner berechtigt und verpflichtet, in den gewöhnlichen
Geschäftsstunden und im Beisein eines Mitgliedes des
Reichsbank-Direktoriums von dem Gange der Geschäfte Kenntniß
zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles der Bank einzusehen und
den ordentlichen, wie außerordentlichen Kassenrevisionen
beizuwohnen. Ueber ihre Wirksamkeit erstatten sie in den monatlichen
Versammlungen des Zentralausschusses Bericht.
Im
Fall des §. 33 Absatz 2 kann ein Deputirter bereits vor der
Entscheidung der Generalversammlung durch den Zentralausschuß
suspendirt werden.
§.
35.
Geschäfte
mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder deutscher Bundesstaaten dürfen
nur innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bankstatuts
gemacht und müssen, wenn andere als die allgemein geltenden
Bedingungen des Bankverkehrs in Anwendung kommen sollen, zuvor zur
Kenntniß der Deputirten gebracht, und, wenn auch nur Einer
derselben darauf anträgt, dem Zentralausschuß vorgelegt
werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der letztere nicht in
einer beschlußfähigen Versammlung mit Stimmenmehrheit für
die Zulässigkeit sich ausspricht.
§.
36.
Außerhalb
des Hauptsitzes der Bank sind an, vom Bundesrathe zu bestimmenden,
größeren Plätzen Reichsbankhauptstellen zu errichten,
welche unter Leitung eines aus wenigstens zwei Mitgliedern
bestehenden Vorstandes, und unter Aufsicht eines vom Kaiser
ernannten Bank-Kommissarius stehen.
Bei
jeder Reichsbankhauptstelle soll, wenn sich daselbst eine
hinreichende Zahl geeigneter Antheilseigner vorfindet, ein
Bezirksausschuß bestehen, dessen Mitglieder vom Reichskanzler
aus den vom Bank-Kommissar und vom Zentralausschuß
aufgestellten Vorschlagslisten der am Sitz der Bankhauptstelle oder
in dessen unmittelbarer Nähe wohnhaften Antheilseigner ausgewählt
werden. Dem Ausschuß werden in seinen monatlich abzuhaltenden
Sitzungen die Übersichten über die Geschäfte der
Bankhauptstelle und die von der Zentralverwaltung ergangenen
allgemeinen Anordnungen mitgetheilt. Anträge und Vorschläge
des Bezirksausschusses, welchen vom Vorstande der Bankhauptstelle
nicht in eigener Zuständigkeit entsprochen wird, werden von
letzterem dem Reichskanzler mittelst Berichts eingereicht.
Eine
fortlaufende spezielle Kontrole über den Geschäftsgang bei
den Bankhauptstellen nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 34
üben, soweit es ohne Störung der täglichen laufenden
Geschäfte geschehen kann, 2 bis 3 Beigeordnete, welche vom
Bezirksausschuß aus seiner Mitte gewählt, oder, wo ein
Bezirksausschuß nicht besteht, vom Reichskanzler nach Absatz 2
ernannt werden.
§.
37.
Die
Errichtung sonstiger Zweiganstalten erfolgt, sofern dieselben dem
Reichsbank-Direktorium unmittelbar untergeordnet werden (Reichsbankstellen),
[188≡]durch den Reichskanzler, sofern sie einer anderen
Zweiganstalt untergeordnet werden, durch das Reichsbank-Direktorium.
§.
38.
Die
Reichsbank wird in allen Fällen, und zwar auch wo die Gesetze
eine Spezialvollmacht erfordern, durch die Unterschrift des
Reichsbank-Direktoriums oder einer Reichsbankhauptstelle
verpflichtet, sofern diese Unterschriften von zwei Mitgliedern des
Reichsbank-Direktoriums beziehungsweise von zwei Mitgliedern des
Vorstandes der Reichsbankhauptstelle oder den als Stellvertretern
der letzteren bezeichneten Beamten vollzogen sind.
Unter
welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Unterschriften der
Bankstellen eine Verpflichtung für die Reichsbank begründen,
wird vom Reichskanzler bestimmt und besonders bekannt gemacht.
Gegen
die Reichsbankhauptstellen und Bankstellen können alle Klagen,
welche auf den Geschäftsbetrieb derselben Bezug haben, bei dem
Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Zweiganstalt errichtet ist.
§.
39.
Sämmtliche
bei der Verwaltung der Bank als Beamte, Ausschußmitglieder,
Beigeordnete betheiligte Personen sind verpflichtet, über alle
einzelne Geschäfte der Bank, besonders über die mit
Privatpersonen und über den Umfang des den letzteren gewährten
Kredits, Schweigen zu beobachten. Die Deputirten des
Zentralausschusses und deren Stellvertreter, sowie die Beigeordneten
bei den Reichsbankhauptstellen sind hierzu vor Antritt ihrer
Funktionen mittelst Handschlags an Eidesstatt besonders zu
verpflichten.
§.
40.
Das
Statut der Reichsbank wird nach Maßgabe der vorstehend in den
§§. 12 bis 39 enthaltenen Vorschriften vom Kaiser im Einvernehmen
mit dem Bundesrath erlassen.
Dasselbe
muß insbesondere Bestimmungen enthalten:
1.
über die Form der Anteilscheine der Reichsbank und der dazu gehörigen
Dividendenscheine und Talons;
2.
über die bei Übertragung oder Verpfändung von
Anteilscheinen zu beachtenden Formen;
3.
über die Modifikation verlorener oder vernichteter
Anteilscheine, sowie über das Verfahren in Betreff abhanden
gekommener Dividendenscheine und Talons;
4.
über die Grundsätze, nach denen die Jahresbilanz der
Reichsbank aufzunehmen ist;
5.
über Termine und Modalitäten der Erhebung der Dividende;
6.
über die Form, in welcher die Zusammenberufung der
Generalversammlungen geschieht, sowie über die Bedingungen und
die Art [189≡]der Ausübung des Stimmrechts der
Anteilseigner; die Ausübung des Stimmrechts darf jedoch nicht
durch den Besitz von mehr als einem Antheilsscheine bedingt, noch dürfen
mehr als hundert Stimmen in einer Hand vereinigt werden;
7.
über die Modalitäten der Wahl des Zentralausschusses und
der Deputirten desselben, der Bezirksausschüsse und der
Beigeordneten bei den Reichsbankhauptstellen;
8.
über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden
Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter,
in welche dieselben aufzunehmen sind;
9.
über die im Fall der Aufhebung der Reichsbank (§. 41)
eintretende Liquidation;
10.
über die Form, in welcher die Mitwirkung der Anteilseigner oder
deren Vertreter zu einer durch Reichsgesetz festzustellenden Erhöhung
des Grundkapitals herbeigeführt werden soll;
11.
über die Voraussetzungen der Sicherstellung, unter denen
Effekten für fremde Rechnung gekauft oder verkauft werden dürfen.
§.
41.
Das
Reich behält sich das Recht vor, zuerst zum 1. Januar 1891,
alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener einjähriger
Ankündigung, welche auf Kaiserliche Anordnung, im Einvernehmen
mit dem Bundesrath, vom Reichskanzler an das Reichsbank-Direktorium
zu erlassen und von letzterem zu veröffentlichen ist, entweder
a)
die auf Grund dieses Gesetzes errichtete Reichsbank aufzuheben und
die Grundstücke derselben gegen Erstattung des Buchwertes zu
erwerben, oder
b)
die sämmtlichen Antheile der Reichsbank zum Nennwerthe zu
erwerben.
In
beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reservefonds,
soweit derselbe nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu
nehmen ist, zur einen Hälfte an die Anteilseigner, zur andern Hälfte
an das Reich über.
Zur
Verlängerung der Frist nach Inhalt des ersten Absatzes ist die
Zustimmung des Reichstags erforderlich.
Titel III.
Privat-Notenbanken.
§.
42.
Banken,
welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Besitze der Befugniß
zur Notenausgabe befinden, dürfen außerhalb desjenigen
Staates, welcher ihnen diese Befugniß ertheilt hat, Bankgeschäfte
durch Zweiganstalten weder betreiben noch [190≡]durch Agenten
für ihre Rechnung betreiben lassen, noch als Gesellschafter an
Bankhäusern sich betheiligen.
§.
43.
Die
Noten einer Bank, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im
Besitze der Befugniß zur Notenausgabe befindet, dürfen außerhalb
desjenigen Staates, welcher derselben diese Befugniß ertheilt
hat, zu Zahlungen nicht gebraucht werden.
Der
Umtausch solcher Noten gegen andere Banknoten, Papiergeld oder Münzen
unterliegt diesem Verbote nicht.
§.
44.
Die
beschränkenden Bestimmungen des §. 43 finden auf diejenigen
Banken keine Anwendung, welche bis zum 1. Januar 1876 folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1.
Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den im §. 13 unter 1 bis 4
bezeichneten Geschäften, und zwar zu 4 höchstens bis zur Höhe
der Hälfte des Grundkapitals der Bank und der Reserven, anlegen.
Bezüglich
des Darlehnsgeschäfts ist der Bank eine Frist bis zum 1. Januar
1877 eingeräumt, innerhalb welcher sie ihre Darlehne den
Bestimmungen des §. 13 Nr. 3 zu konformiren hat.
Sie
hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu machen, zu
welchem sie diskontirt oder zinsbare Darlehne gewährt.
2.
Die Bank legt von dem sich jährlich über das Maß von
4½ Prozent des Grundkapitals hinaus ergebenden Reingewinn jährlich
mindestens 20 Prozent so lange zur Ansammlung eines Reservefonds zurück,
als der letztere nicht ein Viertheil des Grundkapitals beträgt.
3.
Die Bank verpflichtet sich, für den Betrag ihrer im Umlauf
befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittheil in kursfähigem
deutschem Gelde, Reichs-Kassenscheinen oder in Gold in Barren oder
ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark
gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine
Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in
der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte
Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten.
4.
Die Bank verpflichtet sich, ihre Noten bei einer von ihr zu
bezeichnenden Stelle in Berlin oder Frankfurt, deren Wahl der
Genehmigung des Bundesraths unterliegt, dem Inhaber gegen kursfähiges
deutsches Geld einzulösen.
Die
Einlösung hat spätestens vor Ablauf des auf den Tag der Präsentation
folgenden Tages zu erfolgen.
5.
Die Bank verpflichtet sich, alle deutschen Banknoten, deren Umlauf
im gesammten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei
denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Städten von mehr als
80.000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Nennwerthe[191≡]
in Zahlung zu nehmen, so lange die Bank, welche solche Noten
ausgegeben hat, ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich
nachkommt. Alle bei einer Bank eingegangenen Noten einer anderen
Bank dürfen, soweit es nicht Noten der Reichsbank sind, nur
entweder zur Einlösung präsentirt, oder zu Zahlungen an
diejenige Bank, welche dieselben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen
an dem Orte, wo letztere ihren Hauptsitz hat, verwendet werden.
6.
Die Bank verzichtet auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr
entweder gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe von
Banknoten an andere Banken, oder gegen die Aufhebung einer etwa
bestehenden Verpflichtung der Landesregierung, ihre Noten in den
öffentlichen Kassen statt baaren Geldes in Zahlung nehmen zu
lassen, zustehen möchte.
7.
Die Bank willigt ein, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von
Banknoten zu den in §. 41 bezeichneten Terminen durch Beschluß
der Landesregierung oder des Bundesraths mit einjähriger Kündigungsfrist
aufgehoben werden könne, ohne daß ihr ein Anspruch auf
irgend welche Entschädigung zustände.
Von
Seiten des Bundesraths wird eine Kündigung nur eintreten zum
Zwecke weiterer einheitlicher Regelung des Notenbankwesens oder wenn
eine Notenbank den Anordnungen gegenwärtigen Gesetzes
zuwidergehandelt hat.
Ob
diese
Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bundesrath.
Einer
Bank, welche die vorstehend unter 1 bis 7 bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt hat, kann der Betrieb von Bankgeschäften
durch Zweiganstalten oder Agenturen außerhalb des im §. 42
bezeichneten Gebietes auf Antrag der für den Ort, wo dies
geschehen soll, zuständigen Landesregierung durch den
Bundesrath gestattet werden.
Banken,
welche bis zum 1. Januar 1876 nachweisen, daß der Betrag der
nach ihrem Statut oder Privileg ihnen gestatteten Notenausgabe auf
den Betrag des Grundkapitals eingeschränkt ist, welcher am 1.
Januar 1874 eingezahlt war, sind von der Erfüllung der unter 2
bezeichneten Voraussetzung entbunden und erlangen mit der Gestattung
des Umlaufs ihrer Noten im gesammten Reichsgebiete zugleich die
Befugnis, im gesammten Reichsgebiete durch Zweiganstalten oder
Agenturen Bankgeschäfte zu betreiben. Dem Bundesrath bleibt
vorbehalten, diesen Banken einzelne der durch die Bestimmungen unter
1 ausgeschlossenen Formen der Kreditertheilung, in deren Ausübung
dieselben sich bisher befunden haben, auf Grund des nachgewiesenen
besonderen Bedürfnisses zeitweilig oder widerruflich auch
ferner zu gestatten und die hierfür etwa nothwendigen
Bedingungen festzusetzen.
§.
45.
Banken,
welche von den Bestimmungen im §. 44 zu ihren Gunsten Gebrauch
machen wollen, haben dem Reichskanzler nachzuweisen:
1.
daß ihre Statuten den durch den §. 44 aufgestellten
Voraussetzungen entsprechen;
2.
daß die erforderliche Einlösungsstelle eingerichtet ist.
[192≡]
Sobald
dieser Nachweis geführt ist, erläßt der
Reichskanzler eine durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichende
Bekanntmachung, in welcher:
1.
die beschränkenden Bestimmungen der §§. 42 und 43 oder des §.
43 dieses Gesetzes zu Gunsten der zu bezeichnenden Bank als nicht
anwendbar erklärt,
2.
die Stelle, an welcher die Noten der Bank eingelöst werden,
bezeichnet wird.
§.
46.
Kann
die Dauer einer bereits erworbenen Befugniß zur Ausgabe von
Banknoten durch eine vom Staate oder einer öffentlichen Behörde
ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene Kündigung auf
eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kündigung
zu dem frühesten zulässigen Termine kraft gegenwärtigen
Gesetzes ein, es sei denn, daß die Bank den zulässigen
Betrag ihrer Notenausgabe auf den am 1. Januar 1874 eingezahlten
Betrag ihres Grundkapitals beschränkt und sich den Bestimmungen
im §. 44 unter 1 und 3 bis 7 unterworfen hat.
Statutarische
Bestimmungen, durch welche die Dauer einer Bank oder der derselben
ertheilten Befugniß zur Notenausgabe von der unveränderten
Fortdauer des Notenprivilegiums der Preußischen Bank abhängig
gemacht ist, treten außer Kraft.
§.
47.
Jede
Abänderung der Bestimmungen des Grundgesetzes, Statuts oder
Privilegiums einer Bank, welche die Befugniß zur Ausgabe von
Banknoten bereits erworben hat, bedarf, so lange der Bank diese
Befugniß zusteht, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des
Bundesraths, sofern sie das Grundkapital, den Reservefonds, den
Geschäftskreis oder die Deckung der auszugebenden Noten, oder
die Dauer der Befugniß zur Notenausgabe zum Gegenstande hat.
Landesgesetzliche Vorschriften und Konzessionsbedingungen, durch
welche eine Bank bezüglich des Betriebs des Diskonto-, des
Lombard-, des Effekten- und des Depositengeschäfts Beschränkungen
unterworfen ist, welche das gegenwärtige Gesetz nicht enthält,
stehen einer solchen Aenderung nicht entgegen.
Die
Genehmigung wird, nach Erfüllung der sonstigen gesetzlichen
Erfordernisse, durch die betheiligte Landesregierung beantragt und
muß versagt werden, wenn die Bank nicht von den Bestimmungen
des §. 44 Gebrauch macht.
Die
bayerische Regierung ist berechtigt, bis zum Höchstbetrage von
70 Millionen Mark die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten für
die in Bayern bestehende Notenbank zu erweitern, oder diese Befugniß
einer anderen Bank zu ertheilen, sofern die Bank sich den
Bestimmungen des §. 44 unterwirft.
§.
48.
Der
Reichskanzler ist jederzeit befugt, sich nöthigenfalls durch
kommissarische Einsichtnahme von den Büchern, Geschäftslokalen
und Kassenbeständen der Noten ausgebenden Banken die
Ueberzeugung zu verschaffen, daß dieselben die durch Gesetz
oder Statut festgestellten Bedingungen und Beschränkungen der
Notenausgabe innehalten, oder die Voraussetzungen der zu ihren
Gunsten[193≡] etwa ausgesprochenen Nichtanwendbarkeit der §§.
42 und 43 oder des §. 43 dieses Gesetzes erfüllen und daß
die von ihnen veröffentlichten Wochen- und Jahresübersichten
(§. 8), sowie die behufs der Steuerberechnung abgegebenen Nachweise
(§. 10) der wirklichen Sachlage entsprechen.
Das
Aufsichtsrecht der Landesregierungen wird durch diese Bestimmung
nicht berührt.
§.
49.
Die
Befugniß zur Ausgabe von Banknoten geht verloren:
1.
durch Ablauf der Zeitdauer, für welche sie ertheilt ist,
2.
durch Verzicht,
3.
im Falle des Konkurses durch Eröffnung des Verfahrens gegen die
Bank,
4.
durch Entziehung kraft richterlichen Urtheils,
5.
durch Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der
Statuten oder Privilegien.
§.
50.
Die
Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe wird auf Klage des
Reichskanzlers oder der Regierung des Bundesstaates, in welchem die
Bank ihren Sitz hat, durch gerichtliches Urtheil ausgesprochen:
1.
wenn die Vorschriften der Statuten, des Privilegiums oder des gegenwärtigen
Gesetzes über die Deckung für die umlaufenden Noten
verletzt worden sind oder der Notenumlauf die durch Statut,
Privilegium oder Gesetz bestimmte Grenze überschritten hat;
2.
wenn die Bank vor Erlaß der in §. 45 erwähnten
Bekanntmachung des Reichskanzlers außerhalb des durch §. 42
ihr angewiesenen Gebiets die in §. 42 ihr untersagten Geschäfte
betreibt, oder außerhalb des durch §. 43 ihr angewiesenen
Gebiets ihre Noten vertreibt oder vertreiben läßt;
3.
wenn die Bank die Einlösung präsentirter Noten nicht
bewirkt
a)
an ihrem Sitze am Tage der Präsentation,
b)
an ihrer Einlösungsstelle (§. 44 Nr. 4) bis zum Ablaufe des
auf den Tag der Präsentation folgenden Tages,
a)
an sonstigen durch die Statuten bestimmten Einlösungsstellen
bis zum Ablaufe des dritten Tages nach dem Tage der Präsentation;
4.
sobald das Grundkapital sich durch Verluste um ein Drittheil
vermindert hat.
Die
Klage ist im ordentlichen Verfahren zu verhandeln. Der Rechtsstreit
gilt im Sinne der Reichs- und Landesgesetze als Handelssache.
In
dem Urtheile ist zugleich die Verpflichtung zur Einziehung der Noten
auszusprechen.
§.
51.
Das
Urtheil ist erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. Die
Vollstreckung wird auf Antrag durch das Prozeßgericht verfügt.
[194≡]Das Gericht bestimmt zu diesem Zwecke die Frist,
innerhalb welcher von der Bankverwaltung die Bekanntmachung über
die Einziehung der Noten zu erlassen ist.
Sofern
nicht der Konkurs über die Bank ausgebrochen ist, setzt das
Gericht einen Kurator ein, welcher die Einziehung der Noten zu
überwachen und, wenn die Bank den für diesen Fall
vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Liquidation der
Bank beim Gerichte zu beantragen verpflichtet ist.
Eingehende
Noten sind von der Bank an eine vom Reichskanzler zu bezeichnende,
am Sitze der Bank gelegene Kasse abzuliefern.
§.
52.
Sechs
Monate, nachdem das Urtheil (§. 50) die Rechtskraft erlangt hat,
zahlt die Bank an die vom Reichskanzler bezeichnete Kasse einen
Betrag in baarem Gelde ein, welcher dem bis dahin nicht
abgelieferten Betrage ihrer Noten gleichkommt. Dieser Baarbetrag
wird ihr nach Maßgabe der weiter von ihr abgelieferten Noten
und der verbleibende Rest nach Ablauf der letzten vom Bundesrathe für
die Einlösung festgesetzten Frist zurückgezahlt.
§.
53.
Die
an die Kasse abgelieferten Noten (§. 51 und §. 52) werden in
Gegenwart des Kurators der Kasse und des für die Einziehung der
Noten bestellten Kurators vernichtet, Ueber die Vernichtung wird ein
gerichtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen. Die Verwaltung
der Bank ist befugt, an der Vernichtung durch zwei Abgeordnete Theil
zu nehmen. Der für die Vernichtung bestimmte Termin ist ihr
jedesmal spätestens acht Tage vorher von der der Kasse
vorgesetzten Behörde anzuzeigen. Die Vernichtung kann in einem
oder in mehreren Terminen erfolgen.
§.
54.
Für
diejenigen Korporationen, welche, ohne Zettelbanken zu sein, sich
beim Erlaß dieses Gesetzes im Besitz der Befugniß zur
Ausgabe von Noten, Kassenscheinen oder sonstigen auf den Inhaber
ausgestellten unverzinslichen Schuldverschreibungen befinden, und für
das von ihnen ausgegebene Papiergeld gelten insolange, als sie von
der Befugniß, Papiergeld in Umlauf zu erhalten, Gebrauch
machen, die Bestimmungen der §§. 2 bis einschließlich 6,
dann des §. 43 und des §. 47 Absatz 1 dieses Gesetzes, soweit sich
derselbe auf die Befugniß zur Ausgabe von Papiergeld, auf
deren Dauer, oder auf die Deckung des Papiergeldes bezieht.
Titel IV.
Strafbestimmungen.
§.
55.
Wer
unbefugt Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende
unverzinsliche Schuldverschreibungen ausgiebt, wird mit einer
Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des Betrages der von ihm
ausgegebenen Werthzeichen gleichkommt, mindestens aber fünftausend
Mark beträgt. [195≡]
§. 56.
Mit
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer der
Verbotsbestimmung des §. 43 zuwider, Noten inländischer Banken,
oder Noten oder sonstige Geldzeichen inländischer Korporationen
außerhalb desjenigen Landesgebiets, für welches dieselben
zugelassen sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet.
§. 57.
Mit
Geldstrafe von fünfzig Mark bis zu fünftausend Mark wird
bestraft, wer der Verbotsbestimmung in §. 11 zuwider, ausländische
Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche
Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen,
Gesellschaften oder Privaten, welche ausschließlich oder neben
anderen Werthbestimmungen in Reichswährung oder einer deutschen
Landeswährung ausgestellt sind, zur Leistung von Zahlungen
verwendet.
Geschieht
die Verwendung gewerbsmäßig, so tritt neben der
Geldstrafe Gefängniß bis zu einem Jahre ein. Der
Versuch ist strafbar.
§. 58.
Mit
Geldstrafe bis zu fünftausend Mark wird bestraft, wer den
Bestimmungen im §. 42 zuwider, für Rechnung von Banken als
Vorsteher von Zweiganstalten oder als Agent Bankgeschäfte
betreibt oder mit Banken als Gesellschafter in Verbindung tritt.
Die
gleiche Strafe trifft die Mitglieder des Vorstandes einer Bank,
welche den Bestimmungen des §. 7 entgegenhandeln, oder welche dem
Verbote des §. 42 zuwider
a)
Zweiganstalten oder Agenturen bestellen,
oder
b)
die von ihnen vertretene Bank als Gesellschafter an Bankhäusern
betheiligen.
§.
59.
Die
Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden:
1.
wenn sie in den durch die Bestimmungen des §. 8 vorgeschriebenen
Veröffentlichungen wissentlich den Stand der Verhältnisse
der Bank unwahr darstellen oder verschleiern, mit Gefängniß
bis zu drei Monaten bestraft;
2.
wenn sie durch unrichtige Aufstellung der im §. 10 vorgeschriebenen
Nachweisungen den steuerpflichtigen Notenumlauf zu gering angeben,
mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen der
hinterzogenen Steuer gleichsteht, mindestens aber fünfhundert
Mark beträgt;
3.
wenn die Bank mehr Noten ausgiebt, als sie auszugeben befugt ist,
mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des zuviel
ausgegebenen Betrages gleichkommt, mindestens aber fünftausend
Mark beträgt. [196≡]
Die
Strafe zu 3. trifft auch die Mitglieder des Vorstandes solcher
Korporationen, welche zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden
unverzinslichen Schuldverschreibungen befugt sind, wenn sie mehr
solche Geldzeichen ausgeben, als die Korporation auszugeben befugt
ist.
Titel V. Schlußbestimmungen.
§.
60.
Die
§§. 6, 42 und 43, sowie die auf die letzteren bezüglichen
Strafbestimmungen in den §§. 56 und 58 gegenwärtigen Gesetzes
treten am 1. Januar 1876 in Kraft.
§.
61.
Der
Reichskanzler wird ermächtigt, mit der Königlich preußischen
Regierung wegen Abtretung der Preußischen Bank an das Reich
auf folgenden Grundlagen einen Vertrag abzuschließen:
1.
Preußen tritt nach Zurückziehung seines Einschußkapitals
von 1.906.800 Thalern, sowie der ihm zustehenden Hälfte des
Reservefonds die Preußische Bank mit allen ihren Rechten und
Verpflichtungen mit dem 1. Januar 1876 unter den nachstehend Ziffer
2 bis 6 bezeichneten Bedingungen an das Reich ab. Das Reich wird
diese Bank an die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Gesetzes zu errichtende Reichsbank übertragen.
2.
Preußen empfängt für Abtretung der Bank eine Entschädigung
von fünfzehn Millionen Mark, welche aus den Mitteln der
Reichsbank zu decken ist.
3.
Den bisherigen Anteilseignern der Preußischen Bank wird die
Befugniß vorbehalten, gegen Verzicht auf alle ihnen durch ihre
Bankantheilsscheine verbrieften Rechte zu Gunsten der Reichsbank den
Umtausch dieser Urkunden gegen Antheilsscheine der Reichsbank von
gleichem Nominalbetrage zu verlangen.
4.
Die Reichsbank hat denjenigen Anteilseignern, welche nach den
Bestimmungen der §§. 16 und 19 der Bankordnung vom 5. Oktober 1846
(Preuß. Gesetz-Samml. S. 435) die Herauszahlung des
eingeschossenen Kapitals und ihres Antheils an dem Reservefonds der
Preußischen Bank verlangen, diese Zahlung zu leisten.
5.
Die Reichsbank wird zur Erfüllung der von der Preußischen
Bank durch Vertrag vom 28./31. Januar 1856 hinsichtlich der
Staatsanleihe von sechszehn Millionen fünfhundertachtundneunzigtausend
Thalern übernommenen Verbindlichkeiten an Preußen für
die Jahre 1876 bis einschließlich 1925 jährlich 621.910
Thaler in halbjährlichen Raten zahlen. Wird die Konzession der
Reichsbank nicht verlängert, so wird das Reich dafür
sorgen, daß, so lange keine andere Bank in [197≡]diese
Verpflichtung eintritt, die Rente bis zu dem ebengedachten
Zeitpunkte der preußischen Staatskasse unverkürzt zusfieße.
6.
Eine Auseinandersetzung zwischen Preußen und der Reichsbank
wegen der Grundstücke der Preußischen Bank bleibt
vorbehalten.
§. 62.
Der
Reichskanzler wird ermächtigt:
1.
diejenigen Antheilsscheine der Reichsbank zu begeben, welche nicht
nach §.61 Nr. 3 gegen Antheilsscheine der Preußischen Bank
umzutauschen sind,
2.
auf Höhe der nicht begebenen Antheilsscheine zur Beschaffung
des nach §. 23 erforderlichen Grundkapitals der Reichsbank
verzinsliche, spätestens am 1. Mai 1876 fällig werdende
Schatzanweisungen auszugeben.
§.
63.
Die
Ausfertigung der Schatzanweisungen (§. 62 Nr. 2) wird der Preußischen
Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen. Den Zinssatz
bestimmt der Reichskanzler. Bis zum 1. Mai 1876 kann, nach Anordnung
des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt,
jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen
ausgegeben werden.
§.
64.
Die
zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen
erforderlichen Beträge müssen der
Reichsschulden-Verwaltung aus den bereitesten Einkünften des
Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt weiden.
§.
65.
Die
Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken.
Die
Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die
verschriebenen Kapitalbeträge binnen 30 Jahren nach Eintritt
des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins.
§.
66.
Die
Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die Eintragung in das
Handelsregister und die rechtlichen Folgen derselben finden auf die
Reichsbank keine Anwendung.
Urkundlich
unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben
Berlin
, den 14. März
1875.
(L. S.)
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Anlage zum §. 9.
Laufende
Nr.
|
Bezeichnung
der Bank.
|
Ungedeckter
Notenumlauf
Mark.
|
1.
|
Reichsbank
|
250.000.000
|
2.
|
Ritterschaftliche Privatbank in Pommern (
Stettin
)
|
1.222.000
|
3.
|
Städtische
Bank in Breslau
|
1.283.000
|
4.
|
Bank
des Berliner Kassenvereins
|
963.000
|
5.
|
Kölnische
Bank
|
1.251.000
|
6.
|
Magdeburger
Privatbank
|
1.173.000
|
7.
|
Danziger
Privat-Aktienbank
|
1.272.000
|
8.
|
Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen
|
1.206.000
|
9.
|
Kommunalständische Bank für die preußische
Oberlausitz (Görlitz)
|
1.307.000
|
10.
|
Hannoversche
Bank
|
6.000.000
|
11.
|
Landgraflich
hessische konzessionirte Landesbank
|
159.000
|
12.
|
Frankfurter
Bank
|
10.000.000
|
13.
|
Bayerische
Banken
|
32.000.000
|
14.
|
Sachsische
Bank zu Dresden
|
16.771.000
|
15.
|
Leipziger
Bank
|
5.348.000
|
16.
|
Leipziger
Kassenverein
|
1.440.000
|
17.
|
Chemnitzer
Stadtbank
|
441.000
|
18.
|
Württembergische
Notenbank
|
10.000.000
|
19.
|
Badische
Bank
|
10.000.000
|
20.
|
Bank
für Süddeutschland
|
10.000.000
|
21.
|
Rostocker
Bank
|
1.155.000
|
22.
|
Weimarsche
Bank
|
1.971.000
|
23.
|
Oldenburgische
Landesbank
|
1.881.000
|
24.
|
Braunschweigische
Bank
|
2.829.000
|
25.
|
Mitteldeutsche
Kreditbank in Meiningen
|
3.187.000
|
26.
|
Privatbank
zu Gotha
|
1.344.000
|
27.
|
Anhalt-Dessauische
Landesbank
|
935.000
|
28.
|
Thüringische
Bank (Sondershausen)
|
1.658.000
|
29.
|
Geraer
Bank
|
1.651.000
|
30.
|
Niedersächsische
Bank (Bückeburg)
|
594.000
|
31.
|
Lübecker
Privatbank
|
500.000
|
32.
|
Kommerzbank
in Lübeck
|
959.000
|
33.
|
Bremer
Bank
|
4.500.000
|
|
Zusammen
|
385.000.000
|
|